Anrechnung der im Tessin/Schweiz gezahlten Schenkungsteuer auf dt. Steuer

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Schweiz

Anrechnung der im Tessin (Schweiz) gezahlten Schenkungsteuer auf dt. Steuer. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Anrechnung der im Tessin (Schweiz) gezahlten Schenkungsteuer auf dt. Steuer

Das Finanzgericht Niedersachsen hat am 26.8.2009 zur Änderung eines deutschen Schenkungssteuerbescheides zum Zwecke der Anrechnung der später im Kanton Tessin (Schweiz) gezahlten Schenkungsteuer entschieden, dass der ausländische Steuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist (Az. 3 K 62/07):

1. Der von der Finanzbehörde des Kantons Tessin (Schweiz) nach dem Tod einer Schenkerin aufgrund der Entstehung der Schenkungsteuer zu einem späteren Zeitpunkt erlassene Schenkungsteuerbescheid ist als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO anzusehen, so dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 ErbStG die tessinische Schenkungsteuer auf die deutsche Schenkungsteuer anzurechnen ist.

§ 175 AO (Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen):
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
……
2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

§ 21 Abs. 1 ErbStG (Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer)
(1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer – ausländische Steuer – herangezogen werden, ist in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerb entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. ……

2.Bei Erlass, Aufhebung oder Änderung eines ausländischen Erbschaftsteuerbescheides ist der deutsche Erbschaftsteuerbescheid nicht gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG von Amts wegen zu korrigieren.

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