Behindertes Kind: Pflichtteil durch Betreuer eingeklagt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Behindertes Kind: Pflichtteil durch Betreuer eingeklagt

In ihrem Testament setzte eine Frau die Tochter als Alleinerbin ein. Zum Nachlass gehörte beträchtliches Immobilienvermögen und ein Unternehmen. Ihrem Sohn – der als Kind eine Gehirnhautentzündung hatte, seither geistig behindert ist und in einem privaten Pflegeheim lebt – vermachte sie ein Mietshaus. Dieses Vermächtnis schlug der Betreuer des Sohnes aus und forderte von der Alleinerbin für seinen Schützling den Pflichtteil. Dagegen pochte die Schwester auf das Testament: Die Mutter habe dem Sohn den Pflichtteil entziehen wollen, um den Bestand des Unternehmens zu sichern. Ihr Bruder sei bestens versorgt und könne wegen seiner Behinderung mit weiterem Vermögen ohnehin nichts anfangen.

Auch für die Verfügung über das eigene Vermögen per Testament gebe es in der Verfassung Schranken, urteilte das Gericht (Urteil des OLG München vom 25.10.2002 – 19 U 3447/01 – bestätigt durch Beschluss des BGH vom 29.1.2003 – IV ZR 9/02). Den nächsten Familienangehörigen müsse ein angemessener Anteil am Vermögen bleiben. Nur bei schweren schuldhaften Vergehen gegen den Erblasser dürfe dieser einem seiner Kinder den Pflichtteil entziehen. Mit dem Schutz der Familie wäre es unvereinbar, könnten Eltern behinderten Kindern den Pflichtteil mit der Begründung vorenthalten, so sei es wirtschaftlich vernünftiger.

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