Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt: Für Grundbuchamt gilt Nichtaufhebung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt: Beim Grundbuchamt gilt Nichtaufhebung
Frage:
Mein Mann ist 2022 verstorben. Wir haben uns in einem notariellen Ehevertrag gegenseitig zu Erben eingesetzt, wobei wir uns das Recht vorbehalten haben, jederzeit vom Erbvertrag zurückzutreten. Ich habe Grundbuchamt die Berichtigung de Grundbuchs am Hausgrundstück beantragt. Das Grundbuchamt fordert jetzt von mir eine eidesstattliche Versicherung, dass kein Rücktritt vom Erbvertrag erfolgt sei.
Ist das richtig?
Antwort:
Nein. Zunächst gilt: Gemäß § 35 Abs. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge eigentlich nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht die Erbfolge allerdings auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Das Grundbuchamt kann jedoch die Vorlegung des Erbscheins verlangen, wenn die Erbfolge durch diese Urkunden nicht als nachgewiesen erachtet wird. Auf dieser Grundlage hat das OLG Düsseldorf entschieden, das Grundbuchamt habe im Regelfall die Wirksamkeit der öffentlichen Urkunde und damit die Negativtatsache der Nichtaufhebung zu unterstellen. Weitere Nachweise seien grundsätzlich nicht zu erbringen. Wolle man den vom Gesetzgeber in § 35 GBO unternommenen Versuch einer Nachweiserleichterung nicht leerlaufen lassen, müsse man folgerichtig beim Fehlen besonderer Anhaltspunkte vom Funktionieren des gesetzlich vorgesehenen Eröffnungssystems ausgehen.
Quelle und Vertiefungshinweis: OLG Düsseldorf vom 25. 4. 2013, I-3 Wx 219/1247in ZEV 2013, 500.