Erbschaftsteuerbefreiung, wenn ich das geerbte Elternhaus vermiete?

  1. Startseite
  2. Tipps & Tricks
  3. Erbschaftsteuerbefreiung, wenn ich das geerbte Elternhaus vermiete?
Schenken und vererben
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Bekomme ich eine Steuerbefreiung, wenn ich das geerbte Elternhaus vermiete? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Bekomme ich eine Steuerbefreiung, wenn ich das geerbte Elternhaus vermiete?

Frage:

Ich habe von meinem Vater sein Haus geerbt. Meine steuerlichen Freibeträge sind durch Vorschenkungen aufgezehrt. Ich kann in das von meinem Vater bis zu seinem Tod bewohnte Haus nicht selber einziehen. Ich werde es vermieten. Wenn ich schon die Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim nicht nutzen kann, weil ich das Haus vermieten muss, kann ich dann wenigstens die Steuerbefreiung für Mietimmobilien beanspruchen?

Antwort:

Nein.

Wie sie richtig feststellen, wäre das Hausgrundstück bis zu 200 qm Wohnfläche völlig steuerfrei auf Sie übergegangen, wenn sie unverzüglich nach dem Tod ihres Vaters in das von ihm bis zum Tode bewohnte Haus eingezogen wären. Sie wollen das Haus aber vermieten.

Richtig, ist dass bei Mietimmobilien ein Bewertungsabschlag von 10 % gewährt wird. Das gilt aber nur für Immobilien, die bereits zum Stichtag, nämlich dem Todestag, vermietet waren. Das ist bei Ihnen leider nicht der Fall.

Sie müssen die Immobilie leider voll versteuern.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren