Checkliste bei einem Todesfall:

Checkliste bei einem Todesfall: Was ist zu erledigen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht

Die Mutter oder der Vater sind verstorben. Was ist nach einem Todesfall alles zu erledigen?

  • Arzt anrufen: Falls der Tod im eigenen Haus erfolgt, ist der Haus- oder Notarzt zu verständigen, der den Tod feststellt und den Totenschein ausstellt. Er kann auch über den Feuerwehrnotruf 112 verständigt werden. In Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Hospizen geschieht das automatisch. Der Arzt stellt eine Todesbescheinigung und einen Leichenschauschein aus. Der Leichenschauschein ist der vertrauliche Teil der Todesbescheinigung. Die Kosten hierfür werden in der Regel von den Krankenkassen getragen
  • Bestatter auswählen und benachrichtigen. Wählen Sie einen Bestatter aus, sofern der Verstorbene noch keinen festgelegt hat. Ein Bestattungsunternehmen finden Sie über den Bundesverband (www.bestatter.de) oder im Telefonbuch. Achten Sie darauf, dass der Bestatter vom Bundesverband geprüft ist. Lassen Sie den Bestatter zu einem Beratungsgespräch kommen. Es ist ein Bestattungsvertrag abzuschließen. Es ist zu klären, welche Leistungen der Bestatter erbringen soll. Sarg, Urne und Totenkleidung sind auszusuchen, die Bestattungsart zu bestimmen. Hat der Verstorbene hierzu eine Verfügung errichtet? Zur Bestattung sind in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich: Zuerst der Ehegatte oder Lebenspartner, dann die Kinder, dann die Eltern, dann der sonstige Sorgeberechtigte, dann die Geschwister, dann die Großeltern, dann die Enkelkinder. Vereinbaren Sie den Zeitpunkt für die Abholung des Leichnams. In der Regel darf der Verstorbene bis zu 36 Stunden in der Wohnung bleiben. Der Leichnam wird dann in der Leichenhalle des Bestatters bis zur Beisetzung aufbewahrt. Im Krankenhaus oder Pflegeheim wird der Tote bis zur Abholung in einen speziellen Kühlraum gebracht. Wählen Sie beim Bestatter Sarg oder Urne und die Totenbekleidung aus.
  • Wohnung versorgen: Kümmern Sie sich um Haustiere, gießen Sie die Pflanzen, stellen Sie Strom, Gas und Wasser ab, wenn Sie die Wohnung nicht mehr benötigen.
  • Zur Durchführung der Bestattung: Hier ist zu klären, wer totenfürsorgeberechtigt ist. Die Totenfürsorge ist von der Bestattungspflicht zu unterscheiden. Den Ort, die Art und die Durchführung der Bestattung bestimmt zunächst der Verstorbene selbst oder der Totenfürsorgeberechtigte, den der Verstorbene schriftlich oder mündlich bestimmen kann. Hat er die Bestattung nicht selbst geregelt und auch nicht geregelt, wer Totenfürsorgeberechtigter ist (dies ist der Normalfall) bestimmt sich die Totenfürsorge nach der Reihenfolge der Bestattungspflicht. Zuvor ist zu prüfen, ob er eine Bestattungsverfügung erlassen hat und auch die Totenfürsorge einer bestimmten Person übertragen hat.
  • Arbeitgeber informieren: Informieren Sie eventuell der Arbeitgeber des Toten, die Dienststelle und Gehaltszahlungsstelle.
  • Angehörige verständigen: Die engsten Familienmitglieder und Angehörigen sind zu benachrichtigen, falls sie noch zu Hause vom Verstorbenen Abschied nehmen wollen.
  • Dokumente bereitlegen: Wichtige Unterlagen des Verstorbenen sind herauszusuchen, z.B.
    -Personalausweis,
    -Reisepass,
    -Führerschein,
    Geburtsurkunde und
    Heiratsurkunde.
    Die benötigen Sie zur Erledigung der Formalitäten in den kommenden Tagen.
  • Testament suchen: Testamente sind unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Das ist in Baden-Württemberg das örtliche Notariat, in allen anderen Bundesländern das örtliche Amtsgericht. Wer dagegen verstößt, macht sich der Urkundenunterdrückung strafbar. Achten Sie darauf, ob es auch eine Bestattungsverfügung gibt. Das ist eine schriftliche Erklärung zur Art der Bestattung (Erd-, Feuer-, See- oder Naturbestattung) gibt. Diesem Wunsch sollten Sie im Sinne des Verstorbenen folgen. Eventuell gibt es auch Vollmachten über den Tod hinaus.
  • Standesamt benachrichtigen: Der Todesfall ist beim zuständigen Standesamt zu melden und die Sterbeurkunden sind ausstellen zu lassen (auch dies wird in der Regel vom Bestatter übernommen). Der Tod ist dem zuständigen Standesamt des Ortes, in dem der Tod des Menschen eingetreten ist, spätestens am dritten Werktag nach dem Todesfall anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diejenige Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat oder jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder  von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist sowie der Träger von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, sowie sonstigen sozialen Einrichtungen beim Todesfall in der Einrichtung. Liegt ein nicht natürlicher Tod vor oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, ist die Polizei zur sofortigen Anzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft verpflichtet.
  • Pfarrer informieren: Für den Fall, dass kirchlicher Beistand erwünscht ist, ist das Pfarramt zu benachrichtigen. Falls sie keine kirchliche Bestattung wünschen kann ein Termin mit einem privaten Trauerredner engagiert werden
  • Trauerfreier vorbereiten: Spielt der Musikverein, singt der Gesangsverein, soll sonst jemand spielen oder singen? Evtl. Orgelspieler, Sänger, auch Musik von CD ist mittlerweile in vielen Orten möglich. Gibt es Redebeiträge von Angehörigen, Trauerreden von Vereinen?
  • Krankenkasse, Lebens-, Renten- und Unfallversicherungen sofort informieren: Dafür reicht zunächst ein Anruf. Die Sterbeurkunde können Sie nachreichen. Auch mach anderen Versicherungen, wie Haftpflichtversicherung, Rechtschutzversicherung, usw. suchen und die Versicherer vom Tod benachrichtigen. Melden Sie – sobald Zeit ist – den Verstorbenen bei Versicherungen, der Rentenkasse und der Krankenkasse ab. Dafür benötigen Sie die Sterbeurkunde. Personalversicherungen wie die Lebens- oder Unfallversicherung enden mit dem Tod. Bei Sachversicherung wie der Kfz- oder Hausrat-Police sollten Sie prüfen, ob Sie den Vertrag fortführen wollen.
  • Gute Bekannte und Freunde des Erblassers sind zu informieren.
  • Ggf. Todesanzeige bei der Zeitung aufgeben und/oder entsprechende Schreiben versenden.
  • Grabstätte auswählen, Grabvollzugsrechte erwerben bzw. verlängern.
  • Termin für Bestattung mit Friedhofsverwaltung festlegen.
  • Bei Feuerbestattung: Termin mit Krematorium vereinbaren.
  • Bei Seebestattung: Termin mit Seebestatter vereinbaren.
  • Blumenschmuck für den Sarg, die Trauerfeier und das Grab bestellen.
  • Gaststätte/Restaurant für „Beerdigungskaffee“ oder „Leichenschmaus“ aussuchen und Speisen und Getränke auswählen.
  • Auto des Erblassers abmelden.
  • Wohnung des Erblassers räumen bzw. räumen lassen.
  • Grabpflege organisieren und später Grabstätte einrichten.
  • Die Bestattungskosten haben der oder die Erben zu tragen. Ist die Kostenübernahme durch die Erben nicht zu erreichen, trifft die Bestattungspflicht hilfsweise den überlebenden Ehegatten, dann die unterhaltspflichtigen Verwandten oder den nicht ehelichen Vater bei einem Tod der Kindesmutter.
    Vorsicht: Von den Erben sind nur die Kosten einer standesgemäßen Bestattung zu tragen. Ist der Erblasser verarmt, sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, wenn dem hierzu Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Unzumutbar ist die Kostentragung für die Verpflichtung dann, wenn die Kostenbestattung aus dem Nachlass nicht gedeckt sind. Der Sozialhilfeträger ist allerdings nur zur Erstattung der erforderlichen Kosten verpflichtet.
  • Erbschein beantragen: Machen Sie beim Nachlassgericht einen Termin für die Beantragung des Erbscheins. Dafür brauchen Sie u.a. Sterbeurkunde, Testament und Familienbuch.
  • Verträge und Mitgliedschaften kündigen: Kündigen Sie Mitgliedschaften (z.B. im Sportverein oder bei der Gewerkschaft), den Mietvertrag, dem Stromanbieter und mögliche Abos.
  • Finanzamt informieren: Haben Sie geerbt, müssen Sie das dem Finanzamt mitteilen. Ob Sie Erbschaftsteuer zahlen müssen, hängt von der Höhe der Erbschaft ab. Ehepartner können z.B. 500.000,00 Euro, Kinder können 400.000,00 Euro steuerfrei erben.
  • Danksagungen verschicken: Verschicken Sie an Angehörige und Freunde des Toten Danksagungen.
  • Grabstein / Urne bestellen: Nach etwa einem halben Jahr können Sie bei einem Steinmetz einen Grabstein bestellen. Der Zeitpunkt hängt von der örtlichen Bodenbeschaffenheit ab. Sprechen Sie mit dem Friedhofsamt.

 


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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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