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Kosten der Beerdigung

Kann Miterbe Reise- und Übernachtungskosten für Trauerfeier verlangen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht

Kann Miterbe Reise- und Übernachtungskosten für Trauerfeier verlangen?

Nein. Nur die Kosten der Beerdigung, die Kosten für die Trauerfeier und für den ersten Grabschmuck sind von der Erbengemeinschaft zu tragen. Reisekosten oder Übernachtungskosten sind persönlich zu tragen. 

Das AG Hamburg entschied am 09.01.2008; Az. 7c C 13/07:

Tenor

1) Der Beklagte wird verurteilt, € 679,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2007 an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 22 % und der Beklagte 78 %.

3) Das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten.

Kläger und Beklagter sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Erblasserin war A., die Mutter des Klägers und Großmutter des Beklagten.

Diese hatte mit ihrem Mann A. 1968 einen Erbvertrag errichtet (vergl. Blatt 65 der Akte) und dann 1984 ein gemeinschaftliches Testament, in dem alle früheren Verfügungen aufgehoben wurden. Als Erben setzten die Erblasser ein ihre 4 Kinder H. (= der Kläger), P. und E. sowie ihre Enkel B. und H. (= Beklagter) (beides Kinder von H., der vorverstorben ist), R. und J. (Kinder von R.) sowie T. und U. (Kinder von P., der ebenfalls vorverstorben ist). Damit besteht die Erbengemeinschaft aus den beiden noch lebenden Kindern der Erblasserin R., dem Kläger sowie seiner Schwester E. sowie den sechs Enkeln.

In der Erbengemeinschaft besteht Streit über den Umfang des Nachlasses, aber auch über die Erbquoten. Die Erblasser hatten zunächst ihren kranken Sohn H., wohl zu dessen Absicherung, bevorzugt mit einem Nießbrauch bedacht. H. ist jedoch vorverstorben. In einem Nachtrag vom 21. Juli 1989 verfügte die dann noch allein lebende Erblasserin A. u.a.:

„Ich bemerke noch, dass mein Mann und ich nicht mit dem vorzeitigen Ableben unseres Sohnes H. gerechnet haben, dass aber die Erbfolge, die sich jetzt ergibt, meinen Wünschen entspricht, auch dem Willen meines Mannes entsprechen wird, da wir unseren Enkelkindern B. und H. einen gewissen Ausgleich dafür geben wollen, dass sie ihre Jugend unter erschwerten Bedingungen verbringen mussten.“(vergl. Blatt 64 der Akte).

Im Februar 2007 nahm die Sparkasse Essen den Kläger als Gesamtschuldner wegen eines nicht ausgeglichenen Saldos in Anspruch. Diesen Ausgleich nahm für den Beklagten, dessen Schwester sowie ihren Neffen R. und ihre Nichte J. die Tochter der Erblasserin, E. vor, die 2.025,43 € für diese 5 Miterben überwies.

Am 26. September 2007 erteilte das Amtsgericht Essen schließlich einen Erbschein mit folgenden Erbanteilen:

Herr R. (= der Kläger) zu 2/20 Anteil Frau E. zu 2/20 Anteil Frau B. geborene A. zu 3/20 Anteil Herr H. (= der Beklagte) zu 3/20 Anteil Herr R. zu 2/20 Anteil Frau J. geborene A. zu 2/20 Anteil Frau U. zu 3/20 Anteil Herr T. zu 3/20 Anteil. Streit zwischen den Parteien besteht insbesondere darüber, ob ein Betrag von 51.000,– € zum Nachlass gehört, wie der Beklagte meint, oder ob die Erblasserin hierüber selbst noch wirksam verfügte, indem der Kläger für die Erblasserin das Geld zu insgesamt einem Drittel an die Kinder ihres vorverstorbenen Sohnes P., also U. und T., sowie im übrigen zunächst € 17.000,– auf ein Fremdgeldkonto des Klägers, was dieser einrichtete, überwies.

Der Kläger überwies dann im September 2005 vom Fremdgeldkonto € 17.000,– an seine Schwester E. auf deren Konto in Essen sowie ebenfalls weitere €17.000,– an sich selbst und erklärte seiner Schwester dazu in einem Schreiben vom 13.02.2006:

„Jedenfalls konnte Mami nach testamentarischer Regelung unter Lebenden über das Geld verfügen. Das tat sie dann auch, indem sie es Dir, mir und den beiden Kindern von P. zu je einem Drittel zudachte, es unter Lebenden bereits übereignete durch Schenkung an uns – wobei ich deinen Teil eben auf Fremdgeldkonto bis zum Tode unserer Mutter zu verwahren hatte.“

Mit Schriftsatz vom 15. November 2007 reichte der Kläger ein Nachlassverzeichnis ein, das als einzigen Vermögensgegenstand die Eigentumswohnung in Essen mit einem geschätzten Wert von 165.000,– € enthält.

Eine Rückzahlung der REW in Höhe von 1.318,23 € floss an den Beklagten. Dieser weigert sich, den Betrag auf das Konto der Erbengemeinschaft einzuzahlen. Deshalb ist ein Rechtsstreit anhängig vor dem Amtsgericht Hamburg, zum Aktenzeichen 14 C 404/06. Das Gericht hatte diese Akte zu Informationszwecken beigezogen.

Der Kläger behauptet, er habe an Nachlassverbindlichkeiten insgesamt 5.774,77 € bezahlt. Hiervon habe ihm der Beklagte 3/20, entsprechend 866,22 € zu erstatten. Der Kläger meint, er sei berechtigt, beim Beklagten Rückgriff zu nehmen, da er selbst aus gesamtschuldnerischer Haftung in Anspruch genommen worden sei. Der Ausgleich im Innenverhältnis habe nach dem Verhältnis der Erbanteile zu erfolgen. Bei sämtlichen von ihm geltend gemachten Positionen handele es sich um Nachlassverbindlichkeiten. Im Einzelnen setze sich die Forderung

von€ 5.774,77wie folgt zusammen: K1 H.€ 280,12Hierbei handele es sich um Medizin noch für die Erblasserin. K 2 Restaurant L.€ 97,20Diese Kosten seien entstanden, da die engste Familie noch einmal im Lieblingslokal der Erblasserin gegessen habe. K 3 D.€ 124,25Anläßlich der Urnenbeisetzung hätten sich die engsten Familienmitglieder nochmals zu einem gemeinsamen Essen getroffen. K 4 N.€ 154,00Die Familie habe beschlossen, dass die Hotelunterkunft der Familienmitglieder ebenfalls übernommen werden solle. K 4a B. Bestattungsinstitut€ 3.373,96Dies seien die Beerdigungskosten, für die der Kläger direkt in Anspruch genommen worden sei und aus eigenen Mitteln bezahlt habe. K 5 Reinigung S.€ 23,10Diese Rechnung stamme noch aus einem Auftrag, den die Erblasserin vor ihrem Tode erteilt habe. K 5a Hotel Y.€ 121,20Dies seien Übernachtungskosten für den Kläger zur Vorbereitung der Beerdigung K 6 Rechtsanwalt E.€ 302,10Diese Rechtsanwaltskosten seien angefallen, nachdem die Bestattungsrechnung nicht bezahlt worden sei, als Verzugsschaden. K 7 Blume B.€ 363,80Hierbei habe es sich um Sargschmuck gehandelt. K 7 N.€ 336,90Hierbei habe es sich um die Bewirtung nach der Beerdigung gehandelt. K 8 Hotel M.€ 13,80Hierbei habe es sich um Aufwand der Patentochter der Verstorbenen anlässlich der Beerdigung gehandelt. K 8a Hotel M.€ 16,50Hierbei habe es sich um Kosten für die Benutzung der Garage im Hotel gehandelt. K 9 N.€ 144,10Das N. habe in den eigenen Räumen das Treffen mit den Gästen der Beerdigung ausgerichtet, dies seien Bewirtungskosten. K 10 N.€ 60,00Hierbei habe es sich um Tischschmuck für das Beisammensein gemäß Anlage K 9 gehandelt. K ..Parken€ 17,10K 11 Entrümpelung€ 336,20Die seien die Kosten für die Entrümpelung der Wohnung der Erblasserin im N. gewesen. K 12 WAZ€ 10,44Dies seien Kosten für eine Zeitungsannonce gewesen, um die Wohnung zu vermieten. Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 866,22 zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit Klagerhebung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, er sei nicht zur Zahlung verpflichtet, da genug Vermögen im Nachlass vorhanden sei, insbesondere gehörten die € 51.000,– zum Nachlass und ihm stehe ein entsprechender Anteil daraus zu. Bezüglich dieses Betrages mache er hilfsweise die Aufrechnung geltend. Seine Tante habe schon seinen Anteil für ihn bezahlt. Es könne nicht stimmen, dass das Konto der Großmutter zum Todeszeitpunkt nicht im Plus oder bei 0 gewesen sei, sondern im Minus, da sie monatlich etwa € 3.000,00 Zahlungseingänge gehabt habe. Sein Onkel, der Kläger, habe Kontovollmacht gehabt und seine Tante habe das Konto dann ausgeglichen, um Ruhe zu haben, ihm, dem Beklagten allerdings erklärt, dass es sich um die Beerdigungskosten gehandelt habe. Der Kläger versuche lediglich, in unberechtigter Weise an noch mehr Geld aus dem Nachlass zu kommen und die Erbengemeinschaft mit unrechtmäßigen Kosten zu belasten. Soweit es sich tatsächlich um Nachlasskosten handele, hätten diese leicht aus den vorhandenen Geldern, insbesondere den € 51.000,–, die der Kläger zu Unrecht verteilt habe, bezahlt werden können.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf den Sachvortrag in den Schriftsätzen nebst Anlage sowie die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.

1.) Der Kläger hat Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von € 679,91 gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 2058 BGB.

Kläger und Beklagter sind als Miterben nach der Erblasserin A. Gesamtschuldner. Ausweislich des Erbscheins entfällt auf den Beklagten ein Anteil von 3/20 (entsprechend 15 %) und nicht nur, wie der Beklagte meint, von 1/8 (= 12,5%). Dies ergibt sich aus dem Erbschein des Amtsgerichts Essen zum Aktenzeichen 150 VI 365/2005 vom 26. September 2007 (vergl. Blatt 94 f der Akte). Dieser ist für das erkennende Gericht gemäß § 2365 BGB bindend.

Damit steht fest, dass der Beklagte 3/20 bzw. 15 % der Nachlassverbindlichkeiten zu tragen hat.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von € 4.532,76 aufgewandt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

a) Bestattungskosten€ 3.373,96b) Reinigung S.€ 23,10c) Rechtsanwälte E.€ 302,10d) Blume B.€ 160,50e) N.€ 336,90f) Kosten der Entrümpelung € 336,20Bei diesen genannten Positionen handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, und zwar zum Teil noch Erblasserschulden, zum Teil um Erbfallschulden. Von Erblasserschulden spricht man bei den noch vom Erblasser selbst herrührenden Schulden, also im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründete vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen, beispielsweise aus Kauf- oder Mietverträgen. Erbfallschulden sind all die Aufwendungen, die aus Anlass des Erbfalls entstehen. Für diese Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft gemäß § 1967 BGB. Der oder die Erben haben ebenfalls die Beerdigungskosten zu tragen gemäß § 1968 BGB.

Die oben unter a), c), d) und e) genannten Kosten gehören allesamt zu den Beerdigungskosten. Zwar wurde das Wort „standesmäßig“ aus dem Gesetz gestrichen. Dennoch ist einhellige Auffassung, dass zu den Beerdigungskosten die Kosten für Bestattung und Grab sowie einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier gehören sowie die Kosten der Erstanlage des Grabes. Auch Todesanzeigen und Danksagungen gehören dazu. Dagegen gehören Reisekosten von Angehörigen zum Beerdigungsort ebenso wenig wie Verpflegungsaufwendungen zu den Beerdigungskosten. Zu den Beerdigungskosten gehört daher auch nur das eigentliche Sarggesteck oder der Sargstrauß, nicht dagegen zusätzliche von den Angehörigen bestellte Kränze oder Gestecke. Dies ist jeweils eine persönliche Angelegenheit und nicht Sache des Nachlasses und damit der Erbengemeinschaft. Dementsprechend ist aus der Rechnung Blume B. Anlage K 7 nur der Betrag von € 150,00 netto zuzüglich 7 % Umsatzsteuer, somit insgesamt € 160,50 bei den Beerdigungskosten berücksichtigungsfähig.

Als weitere Nachlassverbindlichkeiten sind anzuerkennen die Rechnung der Reinigung S. gemäß Anlage K 5. Aus dem eingereichten Beleg ergibt sich, daß es sich hier insoweit noch um Erblasserschulden handelt, da die Rechnung vom 22.09.2005 datiert und zwar an die Wohneinrichtung, wo die Erblasserin wohnte, und sich dieser Beleg eindeutig auf Damenkleidung bezieht.

Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Nachlasses gehörte auch die Entrümpelung des bis zu ihrem Tod von der Erblasserin bewohnten Zimmers in der Wohneinrichtung N.. Die hierdurch angefallenen Kosten von € 336,20 sind im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses angemessen und durch die Anlage K 11 ausreichend nachgewiesen.

Ebenfalls zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören die von den Rechtsanwälten E. geltend gemachten Verzugskosten in Höhe von € 302,10. Die Erbengemeinschaft befand sich mit der Bezahlung der Bestattungskosten in Verzug, so dass das Bestattungsunternehmen Berger zu Recht einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Forderung beauftragt hat.

Zu den Beerdigungskosten gehören ebenfalls die Kosten des Kaffeetrinkens am 30.09.2005, denn dies sind angemessene Kosten nach einer Beerdigung. Einzelne Getränke sind dabei nicht herauszurechnen. Vielmehr sind grundsätzlich die Gesamt-Bewirtungskosten eines Kaffeetrinkens nach einer Beerdigung noch Teil der Beerdigungskosten im Sinne von § 1968 BGB.

Insgesamt ergeben die berücksichtigungsfähigen Kosten einen Betrag von € 4.532,76. Der Anteil von 3/20 laut Erbschein des Beklagten beträgt hierauf € 679,91.

Der Zinsanspruch erfolgt aus §§ 386, 288 BGB.

Ergänzend wird für die Einzelheiten der Berechnung in diesem Urteil auf die beigefügte tabellarische Anlage Bezug genommen.

2.) Demgegenüber hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf anteilige Erstattung der weiter von ihm geltend gemachten Kosten. Hierzu gilt im Einzelnen folgendes:

Die Kosten für die H. -Apotheke lassen sich nicht der Erblasserin zuordnen. Die Restaurantkosten im L. und D. sind keine Beerdigungskosten im Sinne von § 1968 BGB, sondern eine freiwillige Veranstaltung einzelner Mitglieder der Erbengemeinschaft, die nicht dem Nachlass als Ganzes zur Last gelegt werden können. Gleiches gilt für die Beerdigungskosten gemäß Anlage K 4 und die Übernachtungskosten im Hotel Y. gemäß Anlage K 5 a.

Hierbei ist zu unterscheiden, dass diese Kosten steuerrechtlich durchaus möglicherweise als außergewöhnlicher Aufwand geltend gemacht werden könnten, zivilrechtlich besteht aber ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft nicht. Gleiches gilt für die Park- und Getränkekosten sowie für das weitere Abendessen in der Residenz N., an dem erkennbar nur ein Teil der Trauergemeinde teilgenommen hat. Dies sind vielmehr typischerweise Reisekosten der Angehörigen bzw. Teilnehmer der Trauerfeier. Entsprechend ist auch die Blumendekoration hierfür nicht Teil der Beerdigungskosten.

Bezüglich der geltend gemachten Annoncekosten der WAZ gemäß Anlage K 12 weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass diese nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erbfall steht. Auch hier hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass es sich tatsächlich um Nachlassverbindlichkeiten handelt.

3.) Die Aufrechnung des Beklagten greift demgegenüber nicht. Selbst wenn es zutreffend wäre, dass der Kläger seinerseits noch Leistungen an die Erbengemeinschaft zu erbringen hätte, so könnte hiergegen der Beklagte nicht gegenüber dem Kläger die Aufrechnung erklären. Bei den im vorliegenden Rechtstreit geltend gemachten Forderungen handelt es sich ausschließlich um Nachlassverbindlichkeiten und Beerdigungskosten, die Angelegenheiten der Erbengemeinschaft als Ganzes sind. Der Beklagte kann nicht die Leistung seines Anteils verweigern mit der Begründung, dass andere Miterben ebenfalls noch Anteile zum Nachlass zu erbringen hätten. Würde man diesen Einwand zulassen, hätte dies zur Folge, dass eine unauflösbare Patt-Situation entstünde, da jeder Miterbe sich auf diesen Einwand berufen könnte.

Der Beklagte kann auch deshalb nicht mit Ansprüchen aufrechnen oder seinen Anteil zurückbehalten, weil andere Miterben und/oder Erbschaftsbesitzer Vermögen noch nicht zum Nachlass herausgegeben haben, da es insoweit an der sogenannten Konnexität der Ansprüche fehlt. Es handelt sich nämlich insoweit um verschiedene Rechtssubjekte, nämlich einerseits die Erbengemeinschaft und den Ausgleich der Miterben untereinander nach den Grundsätzen des Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 BGB, zum anderen um mögliche Ansprüche der Erbengemeinschaft gegenüber einzelnen Miterben. Solche Ansprüche könnte der Beklagte nicht zu seinen eigenen Gunsten, sondern nur zu Gunsten der Erbengemeinschaft geltend machen. Seinen Anteil könnte er dann erst im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen geltend machen.

Der Beklagte kommt somit nicht umhin, zunächst einmal seinen Anteil an den von seinem Onkel nachgewiesenermaßen bezahlten Nachlassverbindlichkeiten und Bestattungskosten an diesen zu zahlen. Nicht Gegenstand dieses Rechtstreits ist demgegenüber die Wirksamkeit der Verfügung über die im Streit befindlichen € 51.000,–. Hierüber wird andernorts zu befinden sein. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass gemäß § 2287 BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einem gemeinschaftlichen Testament und der sich daraus ergebenden Bindungswirkung sich Begrenzungen für den nicht befreiten Vorerben ergeben, selbst dann, wenn dieser befreiter Vorerbe wäre.

Möglicherweise gelingt es den Parteien ja, hier nach dem Verkauf der Eigentumswohnung und bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine angemessene, dem Willen der Erblasserin Rechnung tragende Lösung zu finden. Dabei sollten die Parteien nicht aus dem Blick verlieren, dass durch rechtliche Auseinandersetzungen und die dadurch entstehenden Kosten der Wert des zu verteilenden Vermögens erheblich geschmälert wird, so dass sich am Ende möglicherweise alle Beteiligten schlechter stehen als bei teilweisem Nachgeben von ihren Ausgangspositionen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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