Erbschaftsteuer auf vom Begünstigten finanzierte Lebensversicherung

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Ausstattung und Pflichtteil
Lebensversicherung

Erbschaftsteuer auf vom Begünstigten selbst finanzierte Lebensversicherung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbschaftsteuer auf vom Begünstigten selbst finanzierte Lebensversicherung

Die Zahlung der Versicherungssumme an einen Begünstigten ist selbst dann steuerpflichtig, wenn er die Prämien geleistet hat, aber selbst nicht Versicherungsnehmer war. Das kann aber ein unwiderrufbares Bezugsrecht verhindern, entschied das Finanzgericht Niedersachsen, denn dann steht der Begünstigte einem Versicherungsnehmer gleich.

Kommt es anlässlich eines Todesfalls zur Auszahlung einer Kapital- oder Risikolebensversicherung, wird der Vorgang nicht von der Einkommensteuer erfasst. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Altpolice oder einen ab 2005 abgeschlossenen neuen Vertrag handelt. Allerdings haben der oder die Erwerber die komplette Versicherungssumme der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, zusammen mit dem übrigen Nachlass. Das wird besonders teuer, wenn der laut Vertrag Begünstigte mit dem Verstorbenen nicht verwandt war. Aber auch Geschwister oder Enkel rutschen regelmäßig in die Steuerpflicht, da die ausgezahlten Summen aus den Policen regelmäßig deutlich über deren Freibeträgen liegen. Die gleiche Rechnung gilt auch, wenn die Lebensversicherung zu Lebzeiten an einen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird.

Ungünstige Regelung

Diese ungünstige Regelung wendet das Finanzamt selbst dann an, wenn der aus der Versicherung Begünstigte zuvor selbst die Prämien auf den Vertrag eingezahlt hat. Diese Vorgehensweise aus der Praxis bestätigt ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 3 K 47/04). Im zugrunde liegenden Fall hatte der laut Vertrag eingesetzte Begünstigte die Police zur eigenen Kreditabsicherung verwendet und auch die Beiträge geleistet. Allerdings wurde die Bezugsberechtigung vom Versicherungsnehmer nur widerruflich ausgesprochen. In diesem Fall, so die Richter, erwirbt der begünstigte Dritte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, was zur vollen Steuerpflicht führt.

Bis zu diesem Zeitpunkt

kann der Versicherungsnehmer jederzeit die Begünstigung aufheben oder das Versicherungsverhältnis kündigen. Daher ist die Stellung eines widerruflich Begünstigten nicht mit der eines Versicherungsnehmers vergleichbar. Sofern er laufend Prämien auf den Vertrag leistet, mit dessen Auszahlungssumme er rechnet, stellt das erst einmal nur eine Zuwendung an den Versicherungsnehmer und Erblasser dar. Die Auszahlung im Todesfall ist hiervon steuerlich völlig getrennt zu beurteilen.

Steuerfreiheit möglich

Um diese steuerlich ungünstige Regelung zu umgehen, muss dem Prämienzahler die Position eines Versicherungsnehmers wirtschaftlich zukommen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn dem Begünstigten sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall das unwiderrufliche Bezugsrecht zusteht. Dann behandelt das Finanzamt die spätere Auszahlung so, als würde sie an den Versicherungsnehmer selbst gehen. Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällt dann nicht an. Um die Steuerfreiheit feststellen zu können, wird das Finanzamt später einen Nachweis darüber haben wollen, dass der Bezugsberechtigte die Beiträge auch tatsächlich selbst geleistet hat. Ausreichend sind hier die Bankauszüge sowie der erteilte Dauer- oder Abbuchungsauftrag.

Tipp:

Wenn derjenige, der die Prämien zahlt selbst von Anfang an Versicherungsnehmer ist, gibt es keine Probleme. Die versicherte Person muss nur dem Versicherungsvertrag zustimmen.

 

 

 

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