Erbschaftsteuer: Zehnjahreszeitraum rückwärts berechnen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Zehnjahreszeitraum rückwärts berechnen
Alle zehn Jahre gibt es bei Schenkungen die Schenkungssteuerfreibeträge neu, nämlich bei Ehegatten 500.000 €, bei Kindern 400.000 €, bei Enkeln 200.000 € und bei Urenkeln 100.000 Euro. Das heißt, man kann Schenkungen im Wert dieser Beträge steuerfrei zuwenden.
Der Bundesfinanzhof
musste sich mit einem Fall beschäftigen, in welchem der Vater am 31. Dezember dem Sohn ein Grundstück überschrieben hatte und dies genau zehn Jahre später, also am 31. Dezember wiederum tat. Während das Finanzamt davon ausging, dass die letzte Zuwendung innerhalb des Zehnjahreszeitraumes nach § 14 Erbschaftsteuergesetz erfolgt sei, gaben das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof der Klage statt.
Die erste Zuwendung sei nicht als Vorerwerb bei der Berechnung der Schenkungsteuer für die datumsgenau zehn Jahre später erfolgte Zuwendung zu berücksichtigen. Sie lag nämlich – so die Bundesrichter – ,außerhalb des Zehnjahreszeitraums. Der Zehnjahreszeitraum sei ausgehend vom letzten Erwerb rückwärts zu berechnen, wobei der Tag des letzten Erwerbs mit zu zählen sei.