Ersparnis der Erbschaftsteuer reicht nicht für eine Adoption. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Baden-Württemberg, Deutschland. 

Ersparnis der Erbschaftsteuer allein reicht nicht für eine Adoption

Zentrales Kriterium der sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB ist das Eltern-Kind-Verhältnis. Liegen für die geplante Adoption allein wirtschaftliche Motive vor, steht dies einer sittlichen Rechtfertigung der Annahme als Kind entgegen. Dies hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 29.06.2012 bestätigt.

Im konkreten Fall

wollte eine verwitwete und kinderlose Tante ihre drei volljährigen Nichten adoptieren. Die Nichten waren in einem notariellen Testament zu Erben eingesetzt und hatten Vorsorgevollmacht sowie  Patientenverfügung der Tante. Das Amtsgericht wies den Adoptionsantrag nach persönlicher Anhörung der Beteiligten zurück, denn Hauptgrund des gestellten Adoptionsantrages seien wirtschaftliche Motive, insbesondere die Ersparnis der  Erbschaftsteuer. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Parteien beim

OLG Hamm

hatte Erfolg. Denn es seien nicht allein wirtschaftliche Motive gegeben, sondern ein Eltern-Kind-Verhältnis sei durch die Pflege eines kontinuierlichen Kontakts und eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt. Auch das Testament und die bestehende Vorsorgevollmacht seien weitere Indizien für ein bestehendes Näheverhältnis. Somit ist für jede Adoption der konkrete Sachverhalt von entscheidender Bedeutung.

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