Nacherbfolge nur für einen einzelnen Gegenstand. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Nacherbfolge nur für einen einzelnen Gegenstand?

Die gegenständliche Nacherbfolge gibt es eigentlich nicht, aber man kann das gewünschte Ergebnis mit einem einfachen Trick herbeiführen.

Bei der Nacherbfolge wird der Erblasser E zunächst vom Vorerben V und dann noch einmal vom Nacherben N beerbt. Da bei der Erbschaft der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gilt, geht mit der Vorerbschaft der gesamte Nachlass zunächst auf V und mit dem Nacherbfall der gesamte Nachlass auf N über. Mit der Nacherbfolge wird also der Nachlass über den Vorerben auf Zeit V zum endgültigen Erben, dem Nacherben N gesteuert. Da immer nur der gesamte Nachlass vererbt werden kann können einzelne Gegenstände eigentlich nicht der Vor- und Nacherbschaft unterworfen werden. Man kann also nicht verfügen, dass der Vorerbe nur das Hausgrundstück Hauptstraße 53 als Vorerbe erben und dann der Nacherbe das Hausgrundstück erben soll. Ein Nachlass besteht eben nicht nur aus einer einzelnen Sache. Dennoch wäre es sinnvoll, wenn man auch einzelne Gegenstände der Zielsteuerung der Vor- und Nacherbschaft unterwerfen könnte. Hier hilft man sich mit einem Trick.

Man „schält“ sozusagen alle Gegenstände, die nicht der Vor- und Nacherbschaft unterliegen sollen aus der Erbschaft heraus. Schälmesser ist hier ein sogenanntes Vorausvermächtnis. Angenommen im obigen Beispiel soll nur das Hausgrundstück Hauptstraße  53 zunächst an den Vorerben V und dann zwingend an den Nacherben N gelenkt werden, nimmt man alle anderen Gegenstände aus dem Nachlass mittels eines Vorausvermächtnis aus der Erbschaft heraus. Der „Rest“ ist dann die verbleibende Erbschaft, die den Beschränkungen der Nacherbschaft und unterliegt und somit sicher beim Nacherben N landet.

Alles was nicht Hauptstraße 53 ist, wird durch Vorausvermächtnis z.B. dem Vorerben zu seinem eigenen Vermögen zugwiesen. So könnte man im Testament anordnen:

Ich setze hiermit meine Ehefrau N zu meiner alleinigen Vorerbin ein. N erhält im Wege des nicht der Nacherbfolge unterliegenden Vorausvermächtnisses meinen gesamten Nachlass, ausgenommen das Hausgrundstück Hauptstraße 53 in Villingen-Schwenningen. Nacherben sind meine Kinder A und B zu gleichen Teilen. Der Nacherbfall tritt mit dem Tode der Vorerbin ein. Die Nacherbenanwartschaften sind nicht vererblich und nur auf die Vorerbin übertragbar.

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