Erbanteil

Kann ein Miterbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Kann ein Miterbe über seinen Erbanteil verfügen bzw. Anteil am Nachlass verfügen?

Ja, aber nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen.

§ 2033 BGB  Verfügungsrecht des Miterben
   (1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
   (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

Der Anteil am Nachlass ist ein gedachter Anteil am Nachlass insgesamt. Es ist der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft. Über diesen Anteil kann jeder Miterbe im jederzeit frei verfügen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu den anderen Gesamthandsgemeinschaften des BGB, nämlich der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und der Gütergemeinschaft. Dort kann ein Gesamthänder nicht ohne Zustimmung der anderen über seinen Anteil verfügen, weil diese sich nicht einen neuen Gesamthänder aufzwingen lassen brauchen. Letztlich kann der Miterbe seinen Anteil also schon vor der eigentlichen Nachlassteilung wirtschaftlich verwerten, wenn er denn einen Käufer findet. Mittlerweile gibt es sogar professionelle Aufkäufer von Miterbenanteilen, wobei diese natürlich billig ankaufen wollen, um Geld zu verdienen.

Gut zu wissen:

Der Erblasser kann zum Beispiel die Nachlassteilung durch Teilungsverbote verhindern. Er kann aber nicht die Veräußerung eines Erbteils verhindern. Der Erbteil kann – belastet mit dem Teilungsverbot – an einen anderen verkauft werden. Einziger „Trick“, um dies zu verhindern wäre die testamentarische Anordnung, dass der Miterbe seinen Erbteil ersatzlos verliert, wenn er ihn vor der Teilung verkaufen will.

Die Miterben haben bei einer Veräußerung allerdings ein Vorkaufsrecht, können also in den Kaufvertrag, der mit einem Dritten über den Miterbenanteil abgeschlossen wurde, eintreten, sich also an die Stelle des Käufers setzen.

Nochmals: Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände (z.B. Übereignung eines Autos aus dem Nachlass an den Käufer als neuen Eigentümer) können nur von allen Miterben gemeinsam vorgenommen werden. Eine Verfügung über einen Anteil an einem Nachlassgegenstand (z.B. „mein Viertel vom Auto, entsprechend meinem viertel Erbteil“) ist einem Miterben allein ebenfalls nicht möglich.

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