ABC

Kleines Vererbungs-ABC. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Kleines Erbrecht-ABC – Was vor dem Erbfall beachtet werden sollte
Von A wie Auflagen bis V wie Vorsorgevollmacht –

Auflagen:

Wer ein Testament schreibt, kann darin bestimmte Auflagen für das Erbe machen. Der Verfasser kann beispielsweise festlegen, daß die Kinder das Haus nur unter der Bedingung bekommen, es anschließend nicht zu verkaufen. Oder ein Kind soll einen bestimmten Geldbetrag erst dann erhalten, wenn es sein Studium aufnimmt.

Erbvertrag:

Ein Erbvertrag ist eine Alternative zu einem Testament. Im Gegensatz zum Testament unterschreiben bei einem Erbvertrag zwei Seiten – also in der Regel derjenige, der etwas vererben will, und derjenige, der es erben soll. Abgeschlossen wird der Erbvertrag bei einem Notar. Für unverheiratete Paare ist ein solcher Vertrag die einzige Möglichkeit, gemeinsame Verfügungen zu treffen. Es empfiehlt sich eine Rücktrittsklausel für den Fall, dass sich das Paar trennt. Ein Erbvertrag beinhaltet eine sehr starke Bindung. Man kommt kaum wieder davon weg, so dass er in der Regel nicht zu empfehlen ist.

Erbschaftsteuer:

Bis zu einem bestimmten Wert sind Erbschaften steuerfrei. Ehepartner haben mit 307 000 Euro den höchsten Freibetrag, Kinder können 205 000 Euro steuerfrei erben. Nichteheliche Lebensgefährten verfügen dagegen lediglich über einen Freibetrag in Höhe von 5200 Euro. Auch die Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Der engste Familienkreis profitiert von der günstigen Steuerklasse I, nicht verheiratete Lebensgefährten werden in der ungünstigen Steuerklasse III eingestuft. Welche Steuersätze konkret gelten, hängt von der Höhe des Erbes ab. Steuerlich problematisch kann bei größeren Vermögen das bei Ehepaaren beliebte „Berliner Testament“ werden. Da dabei zunächst der überlebende Ehepartner alles erbt, verfällt in der Regel der Freibetrag des Kindes, der später beim Tod des überlebenden Ehegatten fehlen kann.

Immobilien:

Häuser und Wohnungen werden  vom Fiskus günstiger bewertet als Geld und Wertpapiere. Sie gehen nur zu 60 bis 80 Prozent ihres Verkehrswertes in die Berechnung ein. So bleiben viele Erbschaften innerhalb der Steuerfreibeträge. Das Bundesverfassungsgericht könnte das jedoch bald ändern. Die Richter prüfen, ob alle Vermögensgegenstände gleich behandelt werden müssen. Ein Urteil wird in der zweiten Jahreshälfte 2006 erwartet.

Schenkungen:

Wer viel zu vererben hat, sollte überlegen, ob er bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens an die Liebsten verschenkt, um ihnen später hohe Steuerzahlungen zu ersparen. Alle zehn Jahre darf jeder einen bestimmten Betrag steuerfrei verschenken. Es gelten dabei dieselben Freibeträge wie bei der Erbschaftsteuer. Eltern können ihrem Kind also alle zehn Jahre 205 000 Euro schenken.

Teilungsanordnung:

Normalerweise erben immer alle Erben gemeinsam einen Nachlass. Der damit verbundene Zündstoff lässt sich mit einer Teilungsanordnung vermeiden. Darin wird festgelegt, wer was bekommt. Wertunterschiede werden dann durch das Barvermögen ausgeglichen. Der Testaments-Schreiber hat aber auch die Möglichkeit, auf den Wertausgleich zu verzichten. Wichtig ist nur, dass jeder Erbe mindestens seinen Pflichtteil erhält.

Vor- und Nacherben:

Wer verhindern will, dass der ungeliebte Schwiegersohn oder die ungeliebte Schwiegertochter einmal etwas erben, sollte so genannte Vor- und Nacherben einsetzen. So können die Eltern beispielsweise ihre Tochter als Vorerbin einsetzen und deren Kinder oder andere Angehörige als Nacherben. Wenn die Tochter stirbt, bekommt der Schwiegersohn in diesem Fall nichts vom Erbe der Eltern.

Vorsorgevollmacht:

Zur Vorsorge für den Ernstfall gehört nicht nur das Verfassen eines Testaments, sondern auch eine Vorsorgevollmacht. Darin wird eine vertraute Person damit beauftragt, alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu regeln, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollte. Mit einer solchen Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte dann beispielsweise Bankgeschäfte erledigen. Leider gibt es keine Hinterlegungsmöglichkeit für Vorsorgevollmachten. Die Bundesnotarkammer in Berlin speichert lediglich gegen eine ansehnliche Gebühr, dass eine Vorsorgevollmacht existiert und wo sie sich befindet, so dass diese Angaben im Notfall von einem Vormundschaftsrichter abgerufen werden können.

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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