Gelegenheitsgeschenke. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Fällt für übliche Gelegenheitsgeschenke Schenkungsteuer an?

§ 13 Abs. 1 Ziffer 14 ErbStG bestimmt, dass die sogenannten üblichen Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sind. Hierfür fällt also keine Steuer an.

Die Bestimmung ist allerdings sehr vage gehalten, weil nicht klar definiert ist, was unter üblichen Gelegenheitsgeschenken zu verstehen ist.

Die Finanzgerichte

verstehen den Begriff des üblichen Gelegenheitsgeschenks so, dass es bei der Frage, ob noch ein übliches Gelegenheitsgeschenk vorliegt, es nicht allein auf den reinen Geldwert des Geschenks ankommt, sondern auf das Gesamtbild des Falles. Insbesondere spielt hier das Verhältnis des Wertes der Schenkung zur Leistungsfähigkeit des Schenkers eine Rolle. Wer also vermögend ist, kann in der Regel werthaltige Gelegenheitsgeschenke tätigen als jemand, der weniger vermögend ist.

Auch dies lässt natürlich noch keine klare Abgrenzung zu, sodass hier im Einzelfall vieles streitig ist. Gelegenheitsgeschenke müssen also auch immer angemessen zu dem jeweiligen Anlass sein.

Im Einzelfall

ist es dann allerdings offen, ob nun zum Geburtstag oder zu Weinachten noch € 100,00, € 1.000,00 oder € 10.000,00 angemessen sind.

Dies hängt wie gesagt stark auch von den Vermögensverhältnissen des Schenkers ab. Im Einzelfall wird also die Schenkung eines gebrauchten PKW zum bestandenen Abitur oder zur bestandenen Führerscheinprüfung in den meisten Fällen angemessen sein. Ob dies noch bei einem Luxus-PKW der Fall ist, orientiert sich dann wiederum an den  Vermögensverhältnissen des Schenkers. Im Zweifel sollte man jedoch sicherheitshalber davon ausgehen, dass das Finanzamt sehr werthaltige Geschenke in aller Regel nicht mehr als Gelegenheitsgeschenk akzeptieren wird.

Als Anlass für Gelegenheitsgeschenke

kommen regelmäßig in Betracht Geburtstagsgeschenke, Weihnachtsgeschenke, Geschenke zur bestandenen Prüfung, Hochzeitsgeschenke, Geschenke zur Geburt, Taufe und so weiter.

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