Anfechtung eines Vermächtnisses wegen Motivirrtums. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Anfechtung eines Vermächtnisses wegen Motivirrtums
Eine Anfechtung eines Vermächtnisses wegen Motivirrtums ist nicht gegenüber dem Nachlassgericht, sondern gegenüber dem Vermächtnisnehmer zu erklären. Die Besonderheit der Anfechtung wegen eines Motivirrtums hat ihren Grund darin, dass bei Verfügungen von Todes wegen die Übereinstimmung zwischen Wille und Rechtswirkung tragende Rechtsgrundlag ist und demgegenüber ein Interesse Dritter an deren Bestand zurückzutreten hat. Beim Motivirrtum muss der Erblasser bei Errichtung der Verfügung mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmende Vorstellungen gehabt haben, die für den konkreten Inhalt der Verfügung ursächlich waren. Die Beweislast für das Vorliegen eines Motivirrtums trägt der Anfechtende. Nach Anfechtung eines Vermächtnisses wegen eines Motivirrtums ist ein Nachschieben von Gründen nicht mehr möglich.
Für Experten:
OLG Koblenz v. 10.09.2009 – 2 U 845/08 –