Motoryacht

Anstandsschenkung: Motoryacht als Hochzeitsgeschenk? erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Anstandsschenkung

Dass eine Motoryacht als Hochzeitsgeschenk eine Anstandsschenkung sein kann, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil festgestellt (OLG DüsseldorfUrteil vom 27.1.2017 – I-7 U 40/16)

Yacht für 575.000 Euro

Der überaus wohlhabende Bräutigam – er besaß 10 Mio. Euro –  heiratete zum zweiten Mal. Er hatte einen Sohn aus erster, geschiedener Ehe. Vor der Heirat schloss er einen Erbvertrag, in dem er seinen Sohn zum Alleinerben einsetzte. Dann heiratete er. Zur Hochzeit schenkte er dann seiner Braut eine Motoryacht im Wert von 575.000 Euro.  Nach seinem Tod forderte der zum Alleinerben eingesetzte Sohn die Herausgabe der Yacht. Er begründete die Forderung mit § 2287 BGB.

§ 2287 BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Hintergrund

Erbverträge und Berliner Testamente wirken so stark, dass der unwiderruflich eingesetzte Erbe sogar Geschenke zurückfordern kann, die der Erblasser nach dem Erbvertrag gemacht hat. Solche Schenkungen werden als böslich bezeichnet, da sie den Erben in seiner sicheren Erberwartung beeinträchtigen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Erblasser bei der Schenkung ein „lebzeitiges Eigeninteresse“ hatte.

Das OLG Düsseldorf

stellte fest, die Schenkung der Yacht sei ohne Beeinträchtigungsabsicht geschehen. Die Schenkung sei billigenswert und gerechtfertigt.  Geburtstage, Hochzeiten oder Weihnachten stellten sittlich gebotene Schenkungsanlässe dar. Die zu diesen Anlässen vorgenommenen Schenkungen seien dann zu billigen, wenn sie den Gepflogenheiten in sozial gleichgestellten Kreisen wie demjenigen des Erblassers entsprächen. Angesichts des Vermögens und Lebensstils des Erblassers sei die Schenkung der Motoryacht als angemessen anzusehen. Der Sohn als Vertragserbe müsse sie akzeptieren. Hätte der Erblasser seiner Braut die Motoryacht nicht geschenkt, hätte dies zu einer zu einer Einbuße der Achtung im Personenkreis des Erblassers geführt.

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