[ 12.07.2010 ]
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Nur vermögenswerte Auflagen sind erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich zu berücksichtigen.
1. Erbschaftsteuer
Eine Auflage ist z.B. die Anordnung zur Bestattung und Grabpflege des Erblassers. Der Erbe kann die Auflage, sofern sie nicht ihm selbst zugute kommt, als Nachlassverbindlichkeit grundsätzlich steuermindernd abziehen
Für Experten: §§ 3 II Nr. 2, 7 I Nr. 2, 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG.
2. Schenkungsteuer:
Schenkungsteuerlich handelt es sich bei einer Schenkung unter Auflage um eine gemischte Schenkung. Bei ihr mindert die Auflage den Schenkungswert
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