Ausgleichung im Erbrecht: So wird gerechnet
Berechnung bei Ausgleichung
Angenommen 5 Kinder erben zu je 1/5 als gesetzliche Erben des verwitweten Vaters. Der Nachlass soll 800.000 betragen. Kind A hat vom Vater aber schon 400.000 und Kind B schon 600.000 zu dessen Lebzeiten erhalten. Der Vater hatte bei der Zuwendung an A und B angeordnet, dass diese Vorempfänge später bei der Erbteilung auszugleichen sind.
Nachlasswert | 800.000 | wirklicher Nachlass | |
+Vorempfänge: | A | 400.000 | gedanklich hinzugerechnet |
B | 600.000 | gedanklich hinzugerechnet | |
gedanklicher Ausgleichungsnachlass | 1.800.000, | ||
von dem jedes Kind 1/5 erhielte, also jeweils | 360.000 |
Ausscheiden bei der Erbteilung
Wären die Vorempfänge für A und B im Nachlass geblieben, hätte also jedes der 5 Kinder 360.000 erhalten. A hat mit 400.000 aber schon zu Lebzeiten mehr erhalten als 360.000. Das Gleiche gilt für B der zu Lebzeiten bereits 600.000 erhalten hat. A und B scheiden deshalb bei der Erbteilung aus.
Ihren Mehrempfang von 40.000 (A) und 240.000 (B) müssen sie aber nicht zurückzahlen.
Teilung unter den Verbliebenen
Somit ist der Nachlass unter den drei verbleibenden Kindern C, D und E zu teilen.
Nachlasswert | 800.000,00 | wirklicher Nachlass |
wovon C, D und E je 1/3 erhalten | 266.666,66 | wirklicher Erbteil |
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