Auskunft über Schenkungen unter Miterben: Ist auch der Wert mitzuteilen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Auskunft über Schenkungen unter Miterben: Ist auch der Wert mitzuteilen?

Nach dem Gesetz ist jeder Miterbe verpflichtet den übrigen Miterben mitzuteilen, welche Zuwendungen er erhalten hat, damit festgestellt werden kann, ob diese bei der Erbteilung anzurechnen sind.

§ 2057 BGB Auskunftspflicht

Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.

Ist vom Auskunftsschuldner auch der Wert des ausgleichungspflichtigen Gegenstandes mitzuteilen?

Nein, das wäre keine Auskunft mehr, sondern Wertermittlung. Mitzuteilen sind aber

  • alle „wertbildenden Faktoren“ der Zuwendung,
  • der Zeitpunkt der Zuwendung und
  • die die Ausgleichungspflicht betreffenden Anordnungen des Erblassers.

Die Erstellung und Vorlage von Sachverständigengutachten über den Wert von Zuwendungen kann aber nicht verlangt werden.

Bestehen kann allerdings ein Anspruch auf Ermittlung des Wertes durch einen vom Gläubiger beauftragten und bezahlten Gutachter, und zwar nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die die Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch nach § 242 vergleichsweise großzügig handhabt.

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