Ausschlagung

Ausschlagungsfalle. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht

Ausschlagungsfalle: Vorsicht bei der Korrektur des Erbfalls per Ausschlagung

Oftmals wird die Erbschaft ausgeschlagen, um unerwünschte Erbfolgen zu korrigieren. Dabei muss man aber sehr vorsichtig sein.

Falle:

Der Erblasser hinterlässt eine Frau und zwei Kinder, die selbst wiederum nur minderjährige Kinder haben. Ein Testament existiert nicht. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein, wonach die Witwe 1/2 und die Kinder je 1/4 erben. Es ist gewünscht, dass die Witwe Alleinerbin sein soll. Deshalb schlagen die Kinder für sich und auch für ihre minderjährigen Kinder die Erbschaft aus. Vergessen wurde, dass die Eltern des Erblassers noch lebten, und zwar als Sozialhilfeempfänger im Altenwohnheim.

Die ausschlagenden Kinder mitsamt Abkömmlingen werden so behandelt, als ob sie beim Erbfall gar nicht gelebt hätten. Es ist also die gesetzliche Erbfolge zu ermitteln bei einem in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten und bei noch lebenden Eltern. Hier erbt der überlebende Ehegatte 3/4. Das restliche Viertel geht zu gleichen Teilen auf die beiden Eltern des Verstorbenen, die also je 1/8 erben. Das Sozialamt freut sich, weil ein Viertel der Erbschaft jetzt für die Heimkosten einzusetzen ist.

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren