Notfall

Außerordentliche Nottestamente: Wenn es eng wird. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen, Baden-Württemberg

Außerordentliche Nottestamente: Wenn es eng wird

 

Man unterscheidet ordentliche und außerordentliche Testamentsformen (Nottestamente):

Ordentliche Testamente sind:

  • das eigenhändige Testament = private Testament = holographische Testament (alle Begriffe besagen das Gleiche)
  • das öffentliche Testament vor einem Notar (bis 1.1.1970 auch vor einem Richter), das errichtet wird
    – durch mündliche Erklärung
    – durch Übergabe der Testamentsurkunde

Außerordentliche Testamente (Nottestamente) sind:

  • Bürgermeister-Testament bei naher Todesgefahr: Man kann rechtswirksam ein Testament vor dem Bürgermeister errichten, wenn man sich in Lebensgefahr befindet und die Errichtung vor einem Notar nicht mehr möglich ist. Der Bürgermeister muss die Erklärung beurkunden und zwei Zeugen hinzuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.
  • Dreizeugentestament bei Verkehrssperre oder drohendem Tod: Ein Testament kann durch die mündliche Erklärung gegenüber drei Zeugen erfolgen, wenn man sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder bei drohendem Tod auch die Errichtung vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen.
  • Seetestament durch mündliche Erklärung zu Protokoll vor drei Zeugen: Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

In jedem Fall ist über das außerordentliche Testament eine Niederschrift aufzunehmen. Alle außerordentlichen Testamente verlieren drei Monate nach ihrer Errichtung bzw. dem Wegfall des Hindernisses, ein öffentliches Testament zu errichten, ihre Wirksamkeit.

Besonderheiten gelten für das

  • Konsulartestament. Danach können Deutsche im Ausland ein Testament oder einen Erbvertrag von einem deutschen Konsularbeamten beurkunden lassen. Diese Errichtung steht einem notariellen Testament gleich (§ 10 Abs. 2 KonsG).

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