Ausstattung

Ausstattung bei Erbteilung und Pflichtteil. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Ausstattung bei Erbteilung und Pflichtteil

1. Was ist eine Ausstattung?

Ausstattung ist ein sehr verstaubt anmutender Begriff. Dennoch kann eine Ausstattung bei aktuellen Erbrechtsfällen eine wichtige Rolle spielen.

Die Ausstattung ist im Familienrecht geregelt, hat aber auch im Erbrecht große Bedeutung. Nach § 1624 BGB ist Ausstattung das, was einem Kind

  • mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder
  • mit Rücksicht auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung oder
  • zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft
  • oder zur Begründung oder Erhaltung der  Lebensstellung
    vom Vater oder der Mutter zuwendet wird.

Kinder haben kein Recht auf eine Ausstattung. Sie wird freiwillig von den Eltern gewährt.  Beispiele sind etwa

  • Zuwendungen der Eltern bei Verheiratung von Kindern (Aussteuer, Mitgift),
  • Einrichtung einer Praxis oder Kanzlei nach dem Examen für ein Kind.
Die Ausstattung ist keine Schenkung!

Sie ist zwar unentgeltlich wie die Schenkung hat aber völlig andere Rechtsfolgen, weil sie etwas ganz anderes als eine Schenkung ist. Dies zeigt sich in folgenden Punkten:

  • Keine Rückforderungsrechte: Die Ausstattung kann bei einer Verarmung des Ausstattungsgebers oder wegen groben Undank des Ausstattungsempfängers nicht zurückgefordert werden, wie dies bei Schenkungen der Fall ist.
  • Erbausgleichung: Ausstattungen sind beim Erbfall grundsätzlich unter den Kindern auszugleichen, wenn sie nach dem Gesetz erben oder auf gleich hohe Erbteile gesetzt sind. Diese Ausgleichung kann man durch Vereinbarung mit dem Ausstattungsempfänger ausschließen; allerdings nach h.M. nicht im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht (sogenannte Fernwirkung der Ausgleichung).
  • Keine Pflichtteilsergänzung: Die Ausstattung unterliegt nicht der Pflichtteilsergänzung. Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgen, führen zu Pflichtteilsergänzungspansprüchen der nicht beschenkten Pflichtteilsberechtigten. Bei Ausstattungen ist das nicht so.
  • Insolvenz- und Anfechtungsrecht: Die Ausstattung unterliegt nicht der Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung nach dem Anfechtungsgesetz oder der Insolvenzordnung. Mit anderen Worten: Der Gläubiger oder Insolvenzverwalter kann sie nicht mehr für die Gläubiger zurückholen.
  • Form: Das Ausstattungsversprechen ist formfrei, während ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden muss.

Die Ausstattung gilt aber insoweit als Schenkung, als sie das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende Maß übersteigt.

Gut zu wissen:

Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen,  sind verpflichtet, bei der Erbteilung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, was sie vom Erblasser zu dessen Lebenszeiten als Ausstattung erhalten haben. Es sei denn bei der Zuwendung ist die Ausgleichung ausgeschlossen worden (§ 2050 BGB). Die Ausstattung ist auch im Pflichtteilsrecht zu berücksichtigen (§ 2316 III BGB). Das gilt aber nur für den ordentlichen Pflichtteil, nicht für den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

2. Die Ausstattung im Pflichtteilsrecht

Frage:

Meine Schwester hat mehr als zehn Jahre vor dem Tod meiner Mutter ein Haus übertragen bekommen. Im Notarvertrag steht, dass es sich hierbei um eine Ausstattung gehandelt habe. Meine Mutter hat zusätzlich noch meine Schwester testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Ich möchte nun meinen Pflichtteil von 25 % geltend machen. Meine Schwester hat mir mitgeteilt, dass die Hausübertragung hierfür keine Rolle mehr spiele, weil sie länger als zehn Jahre her sei. Stimmt das?

Antwort:

Nein, in ihrem Falle stimmt das nicht, weil die Zuwendung keine reine Schenkung, sondern eben eine Ausstattung war. Eine Ausstattung ist rechtlich etwas anderes als eine Schenkung. Für eine Ausstattung gilt auch im Pflichtteilsrecht, dass sie unabhängig von einem Fristlauf, d.h. insbesondere unabhängig von einer 10-Jahres-Frist, die im Regelfall für Schenkungen gilt, Berücksichtigung findet. Dies ist der sogenannte Ausgleichungspflichtteil gemäß § 2316 BGB. Zu beachten ist allerdings der auch in diesem Rahmen geltende § 2056 BGB, wenn nämlich der Nachlass zu einer vollständigen Ausgleichung der Ausstattung nicht ausreicht. Mehr als im Nachlass ist, muss nicht gezahlt werden bzw. kann man bei einer Ausstattung (ohne Schenkungsanteil) nicht bekommen. Der Miterbe, der durch die Ausstattung zu viel erhalten hat, muss nichts zurückzahlen und bleibt dann bei der Nachlassteilung unberücksichtigt, bekommt also nichts mehr.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren