Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers in späterem Testament. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers in späterem Testament beeinträchtigt den Schlusserben bei einem Berliner Testament oder den Vertragserben bei einem Erbvertrag nicht

Frage:

Mein Vater hat mit mir einen Erbvertrag im Beisein meines Großvaters abgeschlossen. Er hat mich zum Alleinerben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstrecker sollten ich und drei weitere namentlich genannte Personen sein. Später hat mein Vater ein Testament errichtet, in dem er den Erbvertrag abänderte und drei andere Personen zum Testamentsvollstrecker ernannte. Wer ist jetzt Testamentsvollstrecker?

Antwort:

Mittestamentsvollstrecker sind Sie und die drei im Testament als Testamentsvollstrecker benannten Personen.

Fraglich ist, ob das spätere Testament gegen § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt.

§ 2289 BGB Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338.
(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.
   (2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.

Es ist also fraglich ob der Austausch der Testamentsvollstrecker durch das Testament unwirksam ist, weil die Austauschverfügung eine gegenüber dem Erbvertrag abweichende Regelung hinsichtlich der Personen der Testamentsvollstrecker enthält, durch die Ihre Rechtsstellung aus dem Erbvertrag beeinträchtigt wird. Das ist nicht der Fall, denn Sie sind weiterhin Testamentsvollstrecker. Dieses Amt konnte Ihnen durch das spätere Testament nicht entzogen werden. Auch durch die Auswechslung der drei Mit-Testamentsvollstrecker  sind Sie in Ihrem durch den Erbvertrag garantierten Handlungsspielraum nicht eingeengt worden. Der bloße Umstand der Auswechslung der Person eines Testamentsvollstreckers ohne konkrete Beeinträchtigung der Rechte des Vertragserben wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB erfasst.

Tipp:

BGH vom 6. 4. 2011, IV ZR 232/09

Gut zu Wissen:

Gleiches gilt für ein Berliner Testament, das nach dem Tod eines der Ehegatten, die es errichtet haben, bindend geworden ist. Auch hier ist ein Austausch des Testamentsvollstreckers durch einzelnes Testament des überlebenden Ehegatten möglich. 

 

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