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Mittlerweile sind unzählige Bank- und Vorsorgevollmachten erteilt worden. Alleine in unserer Kanzlei werden Jahr für Jahr tausend bis zweitausend Vorsorgevollmachten ausgegeben. Das macht Sinn. Wenn die Eltern nicht mehr selbst für sich sorgen können, ist es gut wenn eines oder mehrere Kinder, die anfallenden Geschäfte für sie erledigen können. Die Vollmachtserteilung setzt aber unbedingtes und berechtigtes Vertrauen voraus.

Oft wird die Vollmacht aber missbraucht. Das besondere Vertrauen, dass die Eltern in ein Kind gesetzt haben, wird nicht selten auf das Übelste enttäuscht.

Das Gesetz sieht vor, dass Bevollmächtigte ihre Eltern als Auftraggeber über ihre Tätigkeiten informieren müssen. Das Gesetz spricht von Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Auch kann die Herausgabe der Vollmacht verlangt werden. Diese Rechte geht nach dem Tod der Eltern auf die Erben über.

§ 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

§ 667 BGB Herausgabepflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Wie gesagt stehen diese Rechte dem Vollmachtgeber und seinen Erben, aber auch einem etwa vom Amtsgericht eingesetzten Rechtsbetreuer zu.

Bevollmächtigte, die eine Vollmacht missbraucht haben, versuchen sich oft damit herauszureden, es habe sich um eine reine „Gefälligkeit“ gehandelt. Eine Gefälligkeit ist nämlich etwas anderes als ein Auftrag. Und nur aus einem Auftrag folgen die Informationspflichtgen des Gesetzes. Bei einer reinen Gefälligkeit kommen Informationspflichten nur in seltenen Fällen aus Treu und Glauben in Betracht.

Nach dem Gesetz liegt ein Auftrag vor, wenn sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Bei der Entscheidung, ob ein Auftragsverhältnis oder ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis anzunehmen ist, kommt es darauf an, wie sich einem neutralen Beobachter das Handeln des Bevollmächtigten darstellt. Ein Auftrag liegt vor, wenn erkennbar ist, das für den vollmachtgebenden Elternteil wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt oder wenn Vater oder Mutter an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse haben.

Durch eine Vollmacht verzichtet der Vollmachtgeber auf den Schutz durch eine amtsgerichtliche Rechtsbetreuung, die er normalerweise hätte. Dies spricht für eine bedeutende rechtliche Angelegenheit und damit für Auftragsrecht. Eine bloße Gefälligkeit anzunehmen, wenn Zugriff auf Bankkonten und Vermögenswerte in beträchtlicher Höhe gewährt wird, erscheint lebensfremd.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat dementsprechend auch geurteilt: „Der Erteilung einer Vorsorgevollmacht mit umfangreichen Befugnissen zugunsten des Bevollmächtigten hingegen liegt i. d. R. nicht nur ein bloßes Gefälligkeits-, sondern ein Auftragsverhältnis zugrunde.“

Ein Gefälligkeitsverhältnis wird in der Regel bestehen, wenn ein Ehegatte dem anderen Vollmacht erteilt. Bei allen anderen Familienkonstellationen (z.B. Vollmacht von Eltern an Kind) wird grundsätzlich Auftragsrecht mit den entsprechenden Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Herausgabepflichten gelten.

Der Bevollmächtigte muss den Auftraggeber

  • über die Geschäfte zu benachrichtigen, sofern das erforderlich erscheint.
  • auf Verlangen des Vollmachtgebers Auskunft über seine Tätigkeiten für den Vollmachtgeber zu erteilen und
  • wenn Rechnungslegung verlangt wird, eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben einschließlich Erläuterungen vorzulegen.

Wer nur einen Packen Kontoauszüge zusendet, kommt seiner Pflicht den Auftraggeber oder dessen Erben zu informieren nicht nach. Diesen Fehler machen auch viele Rechtsanwälte, die sich offenbar Arbeit sparen wollen. Es muss zur Gewissheit der Erben erklärt werden, was der Bevollmächtigte mit der Vollmacht angestellt hat.

Die dreijährige Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch beginnt erst dann zu laufen, wenn Auskunft verlangt wurde.

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