Beginn der Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Beginn der Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer

Befindet sich eine notarielle Urkunde, zu deren Übersendung der Notar gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG verpflichtet ist, nicht in den Akten der zuständigen Erbschaftssteuerstelle, kann von einer Kenntniserlangung der Dienststelle nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alte 2 AO nur ausgegangen werden, wenn der insoweit die Feststellungslast tragende Steuerpflichtige nachweist, dass die Urkunde dem zuständigen Finanzamt tatsächlich zugegangen, d.h. derart in seinen Machtbereich gelangt ist, dass es von ihr Kenntnis nehmen konnte und diese Kenntnisnahme nach allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden kann.

Für Experten:
FG Köln v. 16.12.2009 – 9 K 2580/07 –

 

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