Geringerer Pflichtteil, wenn ich von meinen Eltern Geld geschenkt bekam? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Geringerer Pflichtteil, wenn ich von meinen Eltern Geld geschenkt bekam?

Das kommt darauf an. Erfolgte die Schenkung unter „Anrechnung auf den Pflichtteil“ kommt es zu einer Kürzung, erfolgte die Schenkung ohne Anrechnungsbestimmung oder „unter Anrechnung auf den späteren Erbteil“ erfolgt keine Kürzung des Pflichtteils (z.B.: „Für den geplanten Bau eines Einfamilienhauses schenke ich Dir, unter Anrechnung auf Deinen späteren Erbanteil, einen Betrag in Höhe von 100.000,00 DM.“).

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied:

Die Tochter braucht sich auf ihren Pflichtteilsanspruch die Zahlung nicht anrechnen zu lassen. Eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil ist nicht nachgewiesen. Eine solche erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vor oder bei der Zuwendung. Die Erklärung muss dem Pflichtteilsberechtigten zum Bewusstsein gekommen sein, womit gemeint ist, dass sie ihm in ihrer Tragweite bewusst wurde und er deshalb in der Lage war, abwägen zu können, ob ihm die Zuwendung eine Verminderung seines späteren Pflichtteils wert ist. Beweisbelastet für eine derartige Anrechnungsbestimmung ist der Erbe. Ob das Schreiben( „Für den geplanten Bau eines Einfamilienhauses schenke ich Dir, unter Anrechnung auf Deinen späteren Erbanteil, einen Betrag in Höhe von 100.000,00 DM.“) eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung als Anrechnungsbestimmung erscheint dem Senat durchaus nahe liegend und gut nachvollziehbar. Wenn der Senat die Voraussetzungen einer Anrechnungsbestimmung gleichwohl verneint, so deshalb, weil nicht auszuräumende Zweifel verbleiben, die sich zum Nachteil der beweisbelasteten Beklagten auswirken. Eine Formulierung wie „Anrechnung auf den Erbteil“ wird nämlich regelmäßig nicht als Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil ausgelegt. Eine dahingehende Auslegung ist nur ausnahmsweise zulässig. Die zitierte Formulierung kann ebenso gut nur als Ausdruck dafür gemeint sein, dass der Empfänger die Zuwendung gegenüber anderen Abkömmlingen des Erblassers bei der Erbteilung zur Ausgleichung zu erbringen habe. Nur besondere Umstände könnten ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, dass darüber hinaus unmittelbar eine pflichtteilsrechtliche Wirkung beabsichtigt gewesen und dies dem Empfänger auch bewusst geworden ist. Vorliegend kann der Erblasser zwar kaum an eine Ausgleichungspflicht auf die Erbteile gedacht haben kann. Die Klägerin war sein einziger Abkömmling und weitere waren nicht zu erwarten. Unabhängig davon kann sich ein Erblasser jedoch auch um eine Ausgleichung zwischen Erben verschiedener Ordnung bemühen. Dergleichen kann auch hier dem Erblasser vorgeschwebt haben, ohne dass er an eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil dachte. Die von dem Erblasser getroffene „Anrechnungsbestimmung“ wird auch dann verständlich, wenn er von einer Miterbengemeinschaft von Ehefrau und Tochter ausging und bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft seitens der Klägerin die ihr zugeflossenen Zahlungen bei der Berechnung ihres Auseinandersetzungsguthabens berücksichtigt wissen wollte. Was der Erblasser tatsächlich anordnen wollte und wie die Klägerin ihn verstanden hat, lässt sich nicht mit letzter Sicherheit erschließen.

OLG Schleswig, Urteil vom 13.11.2007 - 3 U 54/07


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