Berliner Testament mit Pflichtteilsklausel. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Berliner Testament mit Pflichtteilsklausel: Mein Sohn hat den Pflichtteil geltend gemacht. Kann ich neu testieren?

Frage:

Mein Mann und ich haben uns in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und unseren Sohn zum Schlusserben. Es war nur noch geregelt, dass er auch nach meinem Tod nur den Pflichtteil bekommt, wenn er nach meinem Mann seinen Pflichtteil fordert. Kann ich jetzt ein neues Testament machen und die Schwester meines Sohnes, die wir ursprünglich enterbt hatten, zur Alleinerbin einsetzen, so dass mein Sohn nur seinen Pflichtteil bekommt?

Antwort:

Ja, das geht. Haben Ehegatten durch Erbvertrag oder Ehegattentestament vereinbart, dass ein als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling aus dem Nachlass des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn er diesen nach dem Tod des Erstversterbenden geltend macht, so kann diese Klausel dahin ausgelegt werden, dass der Überlebende endgültig Vollerbe wird und an die erbvertragliche bzw. testamentarische Schlusserbeneinsetzung nicht mehr gebunden ist, wenn der Abkömmling den Pflichtteil verlangt. Für das Wirksamwerden einer solchen Klausel genügt ein bewusster Verstoß des Sohnes; böswilliges Handeln wie dies früher zuweilen gefordert wurde, ist nicht erforderlich.

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