Hausbewertung

Bewertung des Nachlasses und der Schulden für die Erbschaftsteuer. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Bewertung des Nachlasses und der Schulden für die Erbschaftsteuer

Früher wurden für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von den Finanzämtern Steuerwerte ermittelt, die Grundlage für die Festsetzung der Steuer waren. Sie stimmten mit dem Verkehrswert nicht überein, sondern waren in der Regel deutlich niedriger.

Heute wird für alle Vermögensarten und die damit zusammenhängenden Schulden der jeweilige gemeine Wert (= Verkehrswert, der auf dem Markt gezahlt werden müsste) zum Besteuerungszeitpunkt ermittelt.

Die Wertermittlung erfolgt durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes, in dessen Bezirk sich der jeweilige Vermögensgegenstand (z.B. Grundstück) befindet (Lagefinanzamt) und ist Grundlage für die später durch das Erbschafsteuer-Finanzamt des Erblassers/ Schenkers festzusetzende Erbschaftsteuer. Soweit Uneinigkeit über die Höhe des festgestellten Wertes eines Grundstücks besteht, muss sich der Erbe /Beschenkte mittels Einspruch gegen den entsprechenden Feststellungsbescheid für das Grundstück wenden. Das ist nicht der Erbschaftsteuerbescheid! Ein späterer Einspruch gegen den Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid mit der Begründung, die festgestellten Werte seien unzutreffend, ist nicht möglich.

  • Bei der Wertermittlung für Bankguthaben oder für Wertpapierdepotbestände sind die jeweiligen Kurswerte zum Bewertungsstichtag heranzuziehen. Hinzu kommen die bis zu diesem Tag angefallenen Kapitalerträge (Stückzinsen), unabhängig von der konkreten Fälligkeit des Zinsanspruchs oder der bereits erfolgten Gutschrift. Im Erbfall sind die Banken verpflichtet, dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt die Konto- und Depotbestände zum Todestag zuzüglich der angefallenen Stückzinsen direkt mitzuteilen.
  • Für normal verzinsliche Kapitalforderungen, Sparguthaben etc. gilt der Nennwert
  • Für Aktien, Anleihen – soweit an der Börse gehandelt – gilt der Kurswert Unverzinsliche Kapitalforderungen mit einer längeren Laufzeit
  • Für unverzinsliche Kapitalforderungen mit einer längeren Laufzeit gilt der Gegenwartswert (zur Berechnung gibt es spezielle Tabellen)
  • Für noch nicht fällige Lebensversicherungen gilt der Rückkaufswert
  • Für Renten, Wohn- und Nießbrauchsrechte gilt der Kapitalwert (zur Berechnung gibt es spezielle Tabellen)
  • Für Grundstücke gilt der gemeine Wert / Grundbesitzwert
  • Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gilt der gemeine Wert (meist Ertragswert mit Substanzwert als Mindestwert)
  • Für gewerbliche Einzelunternehmen gilt der gemeine Wert (meist Ertragswert)
  • Für Beteiligungen an Personengesellschaften gilt der gemeine Wert (meist Ertragswert)
  • Für nicht börsennotierte Beteiligungen an Kapitalgesellschaft gilt der gemeine Wert (meist Ertragswert)
  • Für Hausrat, Kunstgegenstände, Kraftfahrzeuge, andere bewegliche körperliche Gegenstände gilt der gemeine Wert

 

 

 

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