Bewertung

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Lesen Sie auch: https://ruby-erbrecht.com/wie-bewertet-das-finanzamt-mein-grundstueck/

Bewertungsgesetz

Das Bewertungsgesetz bezweckt als Teil des Steuerrechts, einheitliche Regeln für die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen für alle Steuerrechtsgebiete aufzustellen. Es gilt zunächst einmal für alle Abgaben und Steuern des Bundes. Jedoch wird auch im Landes- und Kommunalabgabenrecht typischerweise auf die hier normierten Regelungen verwiesen.

0.1. Warum gibt es für das Finanzamt eigentlich ein „Bewertungsgesetz“?

Die Bürger müssen dem Staat Steuern in Geld entrichten. Wenn jemand einen bestimmten Geldbetrag verdient, ist es einfach die Steuer auszurechnen, wenn man einen Steuersatz in Prozent auf diesen Geldbetrag anwendet. Wenn aber ein Haus durch Erbfall übergeht, ist dies nicht so einfach. Was ist das Haus wert? Wie kann dieser Hausübergang, sofern er Steuern auslöst, in Geld umgerechnet werden? Hier hilft das Bewertungsgesetz, indem es Regeln aufstellt, wie dieser Übergang in einen Geldwert umgerechnet werden kann, aus dem dann die Steuern errechnet werden.

1. Geltungsreihenfolge 

Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen sind die Bewertungsregeln der Einzelsteuergesetze z. B. § 6 EStG vorrangig heranzuziehen. Gibt es diese nicht, so greifen die besonderen Bewertungsvorschriften §§ 17–150 BewG. Greifen auch diese nicht, so gelten die Allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 2–16 BewG.

1.1 Woraus ergibt sich, dass das Bewertungsgesetz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt?

Grundsätzlich gilt das Bewertungsgesetz mit seinen allgemeinen Bewertungsvorschriften für alle Steuerarten, also auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16 BewG) gelten aber da nicht, wo das einzelne Steuergesetz eigene Bewertungsvorschriften besitzt, die vorrangig sind oder aber für die im im Bewertungsgesetz selbst, besondere Bewertungsvorschriften bestehen (§§ 17 bis 203 BewG).

Die besonderen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes ergeben sich aus § 12 ErbStG. Danach gelten für die Bewertung von

  • Grundbesitz: §§ 158 bis 198 BewG
  • Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften:§§ 95 bis 97, 99, 103, 109, 137, 199 bis 203 BewG

§ 1 BewG Geltungsbereich
   (1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
   (2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.

§ 12 ErbStG Bewertung
   (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung
   (2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
   (3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
   (4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.
   (5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
   (6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.
   (7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

 

2.  Bewertungsmaßstäbe

Das Gesetz sieht folgende Bewertungsmaßstäbe vor:
* Der gemeine Wert  (§ 9 BewG) ist der Verkaufspreis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre.
* Der Teilwert (§ 10 BewG) ist der Betrag, den ein Käufer eines ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
* Der Steuerbilanzwert (§ 109 BewG a.F.) war der Wert, der bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 EStG ermitteln, bis 31.12.2008
* Der Ertragswert (§ 36 BewG) findet bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Anwendung. Er entspricht dem 18-fachen des Reinertrags, den ein solcher Betrieb bei ordnungsgemäßer und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten Arbeitskräften nachhaltig erzielen kann.

3. Abgeleitete Bewertungsmaßstäbe

Eine Reihe von Vermögenswerten sind aufgrund bekannter Größen zu ermitteln:

* Der Kurswert (§ 11 Absatz 1 BewG) ist für an der Börse gehandelten Teilhaberpapiere und Aktien anzusetzen. Diese Papiere sind mit dem niedrigsten am Stichtag (31. Dezember) notierten Kurs anzusetzen.
* Der Nennwert (§ 12 Absatz 1 BewG) ist für Kapitalforderungen (z.B. Darlehen, Steuererstattungsansprüche, Sparbriefe, Einlagen typisch stillen Gesellschafters) zur Bewertung heranzuziehen. Uneinbringliche Forderungen sind nicht zu berücksichtigen, zweifelhafte Forderungen mit dem wahrscheinlichen Wert anzusetzen.
* Investmentfonds und Anteilsscheine an Kapitalanlagengesellschaften sind mit dem Rücknahmepreis zu bewerten (§ 11 Absatz 4 BewG)
* Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert angesetzt (§ 12 Absatz 4 BewG).
*Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen z. B. Renten, freiwillige Unterhaltsleistungen, Erbbauzinsen sind mit dem Kapitalwert zu bewerten (§ 13 Absatz 1).

4. Vermögensarten

Für eine Reihe von Vermögensarten sind – teils sehr spezielle – Bewertungsregeln enthalten

4.1 Grundvermögen

* Die Bewertung von Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33–67 BewG)
* Die Grundstücksbewertung (§§ 68–94 BewG), speziell für
** unbebaute Grundstücke § 72 BewG (ohne benutzbarem Gebäude)
** baureife Grundstücke § 73 BewG
** Bebautes Grundstück §§ 74 ff. BewG (mit benutzbarem Gebäude)

4.2 Betriebsvermögen §§ 95–109 BewG

Für die Unternehmensbewertung gelten folgende Regelungen:

Berücksichtigt werden alle Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs die zum notwendigen oder gewillkürten  Betriebsvermögen gehören. Abweichend von den ertragssteuerlichen Regelungen sind Grundstücke, die zu mehr als fünfzig Prozent dem Gewerbebetrieb dienen, voll Betriebsgrundstück. Wohnungen die mehr als neunzig Prozent privat genutzt werden sind volles Privatvermögen.

Freie Berufe gemäß § 18 EStG werden wie Gewerbebetriebe behandelt.

5.  Einheitswerte

Im Bewertungsgesetz geregelt ist auch die Feststellung von Einheitswerten § 19 Absatz 1 BewG

Einheitswerte werden festgestellt für:
* Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (einzelner Betrieb)
* Grundstücke (einzelnes Grundstück)
* Betriebsgrundstücke (einzelnes Betriebsgrundstück)

Das Bewertungsgesetz kennt folgende Feststellungsarten:

* Die Hauptfeststellung (§ 21 BewG) soll bei Grundbesitz alle sechs Jahre erfolgen. Allerdings war der letzte tatsächliche Hauptfeststellungszeitpunkt der 1. Januar 1964. Ihr werden die Verhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres zugrunde gelegt.
* Fortschreibungen (§ 22 BewG): Wertfortschreibung erfolgen wenn eine Wertgrenze überschritten oder erreicht wird.
* Artfortschreibung (§ 19 Absatz 3 BewG): Änderung in der Art des Bewertungsgegenstandes
* Zurechnungsfortschreibung (§ 19 Absatz 3 Nr. 2 BewG): Bewertungsgegenstand wird anderem Steuerpflichtigen zugerechnet. Der Fortschreibungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres.
* Nachfeststellung (§ 23 BewG): Entsteht nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu oder wird eine solche erstmals zu einer Steuer herangezogen, findet eine Nachfeststellung statt.
* Aufhebung des Einheitswerts (§ 24 BewG): Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn die wirtschaftliche Einheit wegfällt (Bsp. Zwei aneinandergrenzende Grundstücke (A + B) werden zusammengelegt und mit einem Wohnhaus bebaut. Beim Grundstück A wird eine Wert- und Artfortschreibung durchgeführt. Der Einheitswert des Grundstücks B wird aufgehoben.).

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren