Bindungswirkung beim Erbvertrag: Da kommt man nicht mehr raus
Bindung beim Erbvertrag: Da kommt man nicht mehr raus
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht.
Wesensmerkmal des Erbvertrags ist, dass die Vertragsparteien gebunden sind. Wurden in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen (d.h. solche über Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen) getroffen, sind diese für die Vertragsparteien bindend.
Der Vertragserblasser ist aber dennoch frei durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen, darf aber keine Schenkungen mehr zum Nachteil des Vertragserben aus dem vertraglich vererbten Vermögen vornehmen. Letzteres sind sogenannte missbräuchliche Schenkungen, die vom Vertragserben zurückgefordert werden können.