Bis wann muss ich die Erbschaftsteuer an das Finanzamt gezahlt haben?

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Erbschaftsteuererklärung
Erbschaftsteuererklärungsformular der Finanzämter.

Bis wann muss ich die Erbschaftsteuer an das Finanzamt gezahlt haben? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Bis wann muss ich die Erbschaftsteuer an das Finanzamt gezahlt haben?

Die Steuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Sie ist also eigentlich sofort zur Zahlung fällig. Den genauen Zahlungstermin für die Erbschaft- und Schenkungssteuer erfahren Sie durch die  Bekanntgabe im Steuerbescheid, z.B.:

„Bitte zahlen Sie spätestens am 10.03.2022 die Erbschaftsteuer in Höhe von Euro 201.801,86“.

Leider gewähren die Finanzämter selbst bei höchsten Beträgen keine sinnvoll verlängerten Zahlungsfristen, als hätte man z.B. einfach 200.000 Euro einfach so zu Hause in der Schublade liegen. In der Regel wird die Erbschaftsteuer zwei Wochen nach Eingang des Erbschaftsteuerbescheides zur Zahlung fällig gestellt. 

Gut zu wissen

Wenn das Finanzamt Ihnen die Steuerschuld ganz oder teilweise stunden soll, müssen Sie als Schuldner diese Stundung beantragen. Grundsätzlich besteht diese Möglichkeit immer, man muss dem Finanzamt allerdings nachweisen, warum man nicht in der Lage ist gleich zu bezahlen. Wir machen nur Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht. Wir helfen Ihnen. 

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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