Erbschaftsteuer – Das 10-Punkte-Spar-Programm für Ihre Familie

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Zehn Spartipps für die Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer – Unser 10-Punkte-Peogramm für Ihre Familie. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Erbschaftsteuer – Unser 10-Punkte-Programm für Ihre Familie

 Nachfolgend haben wir bewährte Gestaltungsmittel für Sie aufgelistet, die Sie mit uns auf jeden Fall besprechen sollten.

  1. Beachten Sie zunächst, dass Sie ihr Vermögen „häppchenweise“ auf Ihre Lieben übertragen können. Alle zehn Jahre können folgende persönliche Freibeträge voll ausgenutzt werden:
    – der Ehegatte hat einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro
    – hinzu kommt für den Ehegatten noch ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro (abhängig von der Höhe der Witwenrente und der noch zu erwartenden Lebensdauer der Witwe bzw. des Witwers)
    – auch der eingetragene Lebenspartner in der Homo-Ehe hat einen Freibetrag von 500.000 Euro
    – jedes Kind, jedes Stiefkind: 400.000 Euro
    – jedes Enkelkind: 200.000 Euro
    – jeder Urenkel 100.000 Euro
    – jeder Elternteil im Erbfall: 100.000 Euro
    – jeder Elternteil bei Schenkung nur 20.000 Euro
    – jeder Neffe, jede Nichte 20.000 Euro
    – der geschiedene Ehegatte: 20.000 Euro
    – alle anderen, auch der nichteheliche Lebensgefährte in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur 20.000 Euro
  2. Bei einer Übertragung unter Nießbrauchs oder einem Wohnungsrechtsvorbehalt, können die Nießbrauchwerte abgezogen werden und in Verbindung mit den Freibeträgen erhebliche Vermögenswerte auf die nächste Generation übertragen werden, ohne dass die Eltern auf die Einnahmen oder das Wohnen verzichten müssen.
  3. die sog. Kettenschenkung kann die Freibeträge verdoppeln und empfiehlt sich bei ungleicher Vermögensverteilung („reicher“ und „armer“ Ehegatte): wenn der Ehegatte alleiniger Hauseigentümer ist, kann er dem anderen Ehegatten z.B. die Hälfte am Haus oder auch das ganze Familienheim steuerfrei schenken, damit der andere „arme“ Ehegatte später einmal zusätzlich seinen eigenen Freibetrag von 400.000 je Kind besser ausnutzen kann. Damit können sich die ausgenutzten Freibeträge verdoppeln (2 x 400.000 Euro). Der beschenkte Ehegatte muss aber in seiner Entscheidung frei sein, ob der das Haus oder die Haushälfte an die Kinder weiter schenkt. Ist alles von vornherein so geplant und hat der beschenkte Ehegatte keine Entscheidungsfreiheit liegt ein sog. Gestaltungsmissbrauch vor und die Freibeträge werden nicht verdoppelt.
  4. Steuerfreie Übertragung des „Familienwohnheims“ auf den Ehegatten: Das Haus oder die Wohnung, die den Mittelpunkt des Familienlebens bildet, ist das sogenannte Familienheim (also nicht die Ferienwohnung oder die Zweitimmobilie). Dieses Familienheim kann der Ehegatte, dem sie gehört, ganz oder teilweise (z.B. die Hälfte oder ein Viertel) auf den anderen Ehegatten übertragen, und zwar so oft er will, was auch bei mehreren Familienheimen nacheinander funktioniert.
  5.  Bei einer Ehe im gesetzlichen Güterstand (das ist der Normalfall, wenn kein notarieller Ehevertrag geschlossen wurde), kann die Zugewinngemeinschaft durch Wechsel in einen anderen Güterstand beendet werden und dann der Zugewinnausgleich steuerfrei durchgeführt werden. Dieser Zugewinnausgleich ist auch im Todesfall steuerfrei.
  6. Um den Zugewinnausgleich steuerfrei zum Ehegatten verschieben zu können, sollte immer statt einer Gütertrennung im Ehevertrag eine sogenannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ vereinbart werden. Mit ihr kann man die gleichen Ergebnisse wie bei einer Gütertrennung erreichen (insbesondere, dass bei der Scheidung kein Vermögen abfließt), ohne die Steuervorteile der Zugewinngemeinschaft zu verlieren.
  7. Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft mit Zugewinnausgleich: Wer in Gütertrennung lebt (bei vielen älteren oder ehemaligen Unternehmern ist dies der Fall) kann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschließung (z.B. 1969) die Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Führt man dann den Zugewinnausgleich durch, ist dieser steuerfrei. Der Zugewinnausgleich muss aber zu Lebzeiten durchgeführt werden und nicht erst im Todesfall.
  8. Bei großen Vermögen (Faustregel: mehr Vermögen als Freibeträge 400.000 x Zahl der Kinder) kann das Berliner Testament zur Steuerfalle geraten. Dann ist das Testament zu überprüfen und eine Vermögensumschichtung und Übertragung zu Lebzeiten verbunden mit einem neuen Testament der bessere Weg.
  9. Bei großen Vermögen, die der überlebende Ehegatte nicht in toto zur Absicherung seines Lebensabends braucht, sollte immer ein sogenannten Steuersparvermächtnis (auch „Supervermächtnis“ genannt) ins Testament eingebaut werden, dessen Zweck die Ausnutzung der Freibeträge bei der Erbschaftsteuer für die Kinder ist. Der überlebende Ehegatte kann dann die Zuwendungshöhe und den Zuwendungszeitpunkt unter Berücksichtigung seines eigenen Versorgungsinteresses bestimmen. Die Familie kann dadurch die Freibeträge der Kinder nach dem erstverstorbenen Ehegatten ausnutzen und erheblich Erbschaftsteuer sparen.
  10. Wenn Sie keine Kinder haben, sollten Sie an eine Adoption denken, wenn es Personen in Ihrem Umfeld gibt, zu denen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Ansonsten sollten sie viele Personen oder gemeinnützige Einrichtungen bedenken, um Steuern zu sparen. Die Abwicklung kann ein professioneller Testamentsvollstrecker nach Ihrem Tod übernehmen.

 

 

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