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Check-Liste: Was taugt unser Behindertentestament ? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Check-Liste: Was taugt unser Behindertentestament ?

Das Behinderten-Testament ist die hohe Schule der Testamentsgestaltung. Vieles wird hier falsch gemacht, auch von Rechtsanwälten und Notaren, die nicht ständig mit der Materie befasst sind. Prüfen Sie Ihr Behinderten-Testament mit der nachfolgenden Check-Liste.

Ein Behindertentestament sollte folgende Punkte regeln:

1. Erbfolge nach dem zuerst versterbenden Ehegatten
  • Richtige Erbquote: Hier werden viele Fehler gemacht. Das behinderte Kind muss mit einer Quote zum Erben berufen werden, die über oder bei der Pflichtteilsquote liegt.
  • Die Restquote geht an den überlebenden Ehegatten
  • Ersatzerbenregelung nicht vergessen.
  • Nacherbfolge für den Erbteil des behinderten Kindes nicht vergessen ! Das Kind wird nämlich nur Vorerbe, Nacherben die Geschwister des behinderten Kindes oder eine gemeinnützige Institution, ersatzweise ersatzweise jemand anderes.
  • Das behinderte Kind sollte als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt werden und wenn Befreiungen ausgesprochen werden, dann nur für die Pflicht zur Hinterlegung von Wertpapieren, von der Pflicht zur Eintragung eines Sperrvermerks im Grundbuch, Befreiung von der Pflicht zur Anlegung von Geld nach den Vorschriften für die Anlegung von Mündelgeld (§§ 2116, 2118, 2119).
  • Tragung der Pflichtteilslast bei Übergehen weiterer Pflichtteilsberechtigter (nur der länger lebende Ehegatte).
  • Eventuell Vermächtnisse für weitere Abkömmlinge (um erstens Pflichtteilslast beim Schlusserbfall zu reduzieren und zweitens eventuell Erbschaftsteuer zu sparen). Sinnvoll ist auch den überlebenden Ehegatten zum befreiten Vorerben einzusetzen, dann wird die Pflichtteilslast im zweiten Todesfall auch reduziert.
2. Erbfolge nach dem länger lebenden Ehegatten 
  • Erbquote des behinderten Kindes muss wieder höher als sein Pflichtteil sein.
  • Schlusserbenregelung mit Ersatzschlusserben
  • Behindertes Kind wird wieder nicht befreiter Vorerbe bzw. Befreiung nur im Umfang wie beim ersten Sterbefall
  • Nacherbenbestimmung mit Ersatznacherbenbestimmung
  • Vorsicht bei lebzeitigen Schenkungen zugunsten der anderen Geschwister: Dann muss eine Vorausvermächtnisregelung im Hinblick auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche des behinderten Kindes aufgenommen werden. Die Pflichtteilsansprüche sind zwar durch die Vorerbeneinsetzung ausgeschlossen, nicht aber die Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der ordentliche Pflichtteil geht auf den wirklichen Nachlass, Pflichtteilsergänzungsansprüche zielen auf lebzeitige Schenkungen (,die sich naturgemäß nicht mehr im Nachlass befinden können)
3. Bestimmung der bindenden Verfügungen bzw. Abänderungsmöglichkeiten 4. Verzicht auch Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten 5. Regelung der Testamentsvollstreckung
  • Dauertestamentsvollstreckung in beiden Erbfällen
  • Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers: Die Anordnung, nur solche Erträgnisse auszukehren, dass keine Anrechnung auf die Sozialleistungen erfolgt, ist nahezu unerfüllbar und daher zu ändern.
  • Person des Testamentsvollstreckers
  • Vergütung des Testamentsvollstreckers
4. Betreuervorschlag

5. Bei größeren Vermögen: Salvatorische Klausel,

die z.B. regelt was bei einer etwaigen Sittenwidrigkeit des Testaments gelten soll; denn ohne eine solche Klausel gilt die gesetzliche Erbfolge, wenn ein Behindertentestament sittenwidrig ist (was bei Großvermögen, bei denen alleine der Pflichtteil zur Existenzsicherung des behinderten Kindes ausreicht, nicht auszuschließen ist)

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