Der unbemerkte Pflichtteilsverzicht. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Der unbemerkte Pflichtteilsverzicht

Frage:

Ich habe einen notariellen Erbvertrag mit meinen Eltern geschlossen, in dem nur steht, dass sich meine Eltern gegenseitig als Erben und mich als Schlusserben eingesetzt haben. Mein Vater ist am 20. Juni 2005 verstorben. Meine Mutter sagt, ich können keinen Pflichtteil geltend machen. Ist das wahr ?

Antwort:

Ein Pflichtteilsverzicht kann nur beim Notar, dort aber auch stillschweigend erklärt werden, also ohne dass dies ausdrücklich in der notariellen Urkunde steht. So hat der Bundesgerichtshof schon 1956 entschieden, dass in einem notariellen Erbvertrag wie dem von Ihnen unterzeichneten ein stillschweigender Pflichtteilsverzicht des Kindes enthalten sein kann. So kann auch in einem notariell beurkundeten Ehegatten-Testament, ein Erb- und Pflichtteilsverzicht des überlebenden Ehegatten stillschweigend erklärt sein.

Für Experten: ZEV 2005, 229 ff.

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