Deutsch-französischer Wahlgüterstand: Die Wahlzugewinngemeinschaft. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Deutsch-französischer Wahlgüterstand: Die Wahlzugewinngemeinschaft

Der deutsch-französische Wahlgüterstand ist ein neuer ehelicher Güterstand, der auch von deutsch-deutschen Ehepaaren gewählt werden kann.  Er steht für ein neues Modell der europäischen Integration im Zivilrecht. Gerade weil ein gemeinsames europäisches Familienrecht noch weit entfernt ist, schuf Deutschland mit Frankreich ein neues Rechtsinstitut, mit dem deutschfranzösische Ehepaare und Lebenspartner ihre Vermögensverhältnisse regeln können. Andere EU-Staaten können sich dem Abkommen anschließen.

Der Wahlgüterstand ist der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts nachempfunden, wenngleich es interessante für die Gestaltung wichtige Abweichungen gibt.

Immobilien des Anfangsvermögens werden mit dem Wert am Tage der Beendigung des Güterstandes bewertet, wodurch während des Güterstandes eingetretene Wertsteigerungen anders als im deutschen Recht bei Bestimmung der Ausgleichsforderung außer Betracht bleiben.

Hierdurch will das Abkommen Wertsteigerungen die nicht auf die Leistung der Ehegatten zurückzuführen sind vom Ausgleich ausnehmen.

Auch unter erbrechtlichen Gesichtspunkten ergeben sich im Verhältnis zum deutschen Recht bemerkenswerte Gestaltungen, wenn es etwa um die mögliche Verminderung von Pflichtteilsansprüchen der Abkömmlinge und eine optimale Versorgung des überlebenden Ehegatten geht. Hierzu siehe unten am Ende dieses Artikels.

Hintergrund:

In jeder grenzüberschreitenden Ehe stellt sich die Frage, welche Regeln für das Vermögen der Eheleute gelten. In Deutschland bleiben die Vermögen von Mann und Frau während der Ehe normalerweise getrennt, erst am Ende werden Zugewinne ausgeglichen. In Frankreich gehört das Vermögen, das während der Ehe erworben wird, von Anfang an beiden gemeinsam. Die Unterschiede führen in der Praxis oft zu Problemen, weil in Deutschland die französischen Regeln unbekannt sind und umgekehrt. Jetzt können sich Paare für einen neuen Wahlgüterstand entscheiden, der sich an dem deutschen Grundmodell orientiert, aber französische Besonderheiten berücksichtigt. Rechtliche Probleme, etwa beim gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks in Deutschland, werden in Zukunft vermieden.

Auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner

steht der neue Wahlgüterstand offen. Im Steuerrecht wird der deutsch-französische Wahlgüterstand bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer genauso behandelt wird wie die deutsche Zugewinngemeinschaft. Niemand soll sich aus steuerlichen Gründen gegen den neuen Wahlgüterstand entscheiden.

Bei 13 % aller Ehepaare in Deutschland hat zumindest einer von beiden eine ausländische Staatsangehörigkeit. Der deutsch-französische Wahlgüterstand beschreitet einen neuen Weg bei der Angleichung des Familienrechts. Nach wie vor ist das Eherecht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehr unterschiedlich ausgestaltet. Auf europäischer Ebene wird momentan ausschließlich nach einer gemeinsamen Antwort auf die Fragen gesucht, welches nationale Recht für Ehen mit Auslandsberührung Anwendung findet, ob also etwa bei einer deutschfranzösischen Ehe das deutsche oder das französische Eherecht gilt. Demgegenüber steht eine inhaltliche Angleichung des Familienrechts in den Mitgliedstaaten nicht auf der Agenda.

Vor diesem Hintergrund bot es sich an, zunächst bilateral vorzugehen, dabei gemeinsam gefundene Modelle für andere Mitgliedstaaten zu öffnen und so den Weg für weitere Angleichungen in Europa zu bereiten.

Der deutsch-französische Wahlgüterstand macht den ersten Schritt zu einer inhaltlichen Annäherung des deutschen und französischen Familienrechts. Bislang richten sich die rechtlichen Folgen der Ehe unter anderem nach der Staatsangehörigkeit, so dass beispielsweise für ein in Deutschland lebendes Paar französisches Recht gelten kann:

• Gesetzlicher Normalfall in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt. Nur bei der Beendigung des Güterstandes – etwa wegen einer Scheidung – wird der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen.

• In Frankreich ist die Errungenschaftsgemeinschaft der gesetzliche Normalfall. Die Errungenschaften während der Ehe werden zum gemeinsamen Vermögen der Ehepartner.

In der Praxis kam es immer wieder zu Problemen, wenn für die Rechtsfolgen der Ehe das Familienrecht eines anderen Mitgliedstaates galt, das den Beteiligten am Rechtsverkehr oft unbekannt war.

Beispiel:

Wenn ein deutsch-französisches Ehepaar in Deutschland nach den Regeln der französischen Errungenschaftsgemeinschaft lebt, gab es oft Schwierigkeiten beim Erwerb von Grundstücken. Weil die französische Errungenschaftsgemeinschaft in Deutschland weitgehend  unbekannt ist, konnten Dritte bei der Eintragung von Eigentumsrechten in das Grundbuch nur schwer einschätzen, welche Tragweite die den einzelnen Eheleuten zustehenden Grundstücksrechte hatten. Gerade den deutschen Banken war bei der Finanzierung des Grundstücksgeschäfts dann oft unklar, welche Auswirkungen etwa Schulden eines Ehegatten auf das gemeinsam erworbene Grundstück hatten. Das Problem wurde häufig so gelöst, dass die Ehegatten speziell für ihr Grundstück das deutsche Güterrecht wählten, auch wenn sie an sich in einer französischen Errungenschaftsgemeinschaft lebten.

Das führte aber zu einem „gespaltenen“ Güterstand, der dann bei der Scheidung Abrechnungsschwierigkeiten zur Folge hatte. In Zukunft können die Eheleute den deutschfranzösischen Wahlgüterstand wählen, der sich am deutschen Modell der Zugewinngemeinschaft orientiert und die dargestellten Probleme vermeidet.

Der deutsch-französische Wahlgüterstand kann regelmäßig gewählt werden, wenn

• deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben,

• deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder

• ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in Frankreich

haben.

Unter gleichen Voraussetzungen können auch eingetragene Lebenspartner den neuen Wahlgüterstand wählen. Da ein internationaler Bezug nicht erforderlich ist, können sogar zwei Deutsche in Deutschland oder zwei Franzosen in Frankreich den neuen Güterstand wählen.

Entscheiden sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner für den deutsch-französischen Wahlgüterstand, bleiben ihre Vermögen – wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft – während der Ehe getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen. Trotz der inhaltlichen Nähe zur deutschen Zugewinngemeinschaft gibt es beim Wahlgüterstand aber eine Reihe französisch geprägter Besonderheiten.

So werden etwa Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (z.B. durch Erklärung zu Bauland) nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Der deutsch-französische Wahlgüterstand steht auch anderen Mitgliedstaaten der EU offen.

Er könnte so zum Pilotverfahren für weitere vergleichbare Angleichungen des Familienrechts in Mitgliedstaaten mit ähnlicher Rechtstradition werden.

Erbrecht und Pflichtteil 

War der Erblasser im deutsch-französischen Wahlgüterstand verheiratet erfolgt die Durchführung des Zugewinnausgleichs zu Gunsten des überlebenden Ehegatten automatisch kraft Gesetzes. Daneben erhält der überlebende Ehegatte einen gesetzlichen Erbteil von 1/4 neben den Kindern (1/2 neben den Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind). Per Testament kann ihm aber auch das gesamte Vermögen zugewendet werden, das dann (um den Zugewinnausgleich gemindert) auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Die Pflichtteilsquote der Kinder errechnet sich beim deutsch-französischen Wahlgüterstand immer aus der 3/4 Quote der Kinder.

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