Die wichtigsten Änderungen im neuen Erbrecht ab 1.1.2010. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Oft kommen Mandanten um ihr Testament an die neuesten Änderungen im Gesetz anzupassen oder sie fragen bei Vorträgen nach den neuesten Änderungen. So wirklich viel hat sich allerdings seit Inkrafttreten des BGB zum 1.1.1900 nicht geändert. Die letzte Reform gab es zum1.1.2010 und auch das war überschaubar, wie die nachfolgende Übersicht zeigt. 

Die wichtigsten Änderungen im „neuen“ Erbrecht seit 1.1.2010

1. Es wird schwerer, ungeliebten Verwandten den Pflichtteil zu entziehen

• Alte Regel: Verwandten mit „ehrlosem und unsittlichem Lebenswandel“ (ursprünglich z. B. Prostitution, Alkohol- oder Drogensucht, Eltern schlecht behandelt) konnten komplett leer ausgehen.

• Neue Regel: Das geht nur noch, wenn der Verwandte rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Gefängnis ohne Bewährung verurteilt wurde und (zusätzlich) deshalb ein Anspruch auf den Pflichtteil unzumutbar ist.

2. Weiterhin ohne Pflichtteil bleiben alle, die den Erblasser  körperlich schwer misshandelt haben oder ihn sogar umbringen wollten.

Das gilt auch, wenn der Erblasser gar nicht selbst das Opfer war, sondern dessen Ehegatte oder Kind. In diese Gruppe zählen ab 1. Januar zusätzlich Lebenspartner, Stief- und Pflegekinder.

3. Geringere Zurechnung von Geschenken zu Lebzeiten

• Alte Regel: Geschenke innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers werden voll dem Erbe zugerechnet.

• Neue Regel: Nur die Geschenke bis ein Jahr vor dem Tod des Erblassers werden dem Erbe komplett zugeschlagen. Hieraus gibt es dann den Schenkungspflichtteil. Geschenke zwei Jahre vor dem Tod nur noch zu 90 Prozent, Geschenke drei Jahre vor dem Tod zu 80 Prozent usw. – jedes Jahr also zehn Prozent weniger.

4. Geschenke, die zehn Jahre zurückliegen, werden wie bisher gar nicht mehr dem Erbe für die Pflichtteilsberechnung zugeschlagen.

ACHTUNG: Diese Regelung gilt nicht bei Immobilien, bei denen der Schenker ein Nutzungsrecht (z. B. Wohnrecht) behält und bei Schenkungen an den Ehegatten des Erblassers. Hier gibt es aber vom Schenkungswert einen kräftigen Abzug. 

5. Zahlungsaufschub für alle, um andere Erben auszuzahlen

Wer andere Erben auszahlen muss, hat häufig gar nicht das Bargeld dafür. Er kann aber bei Gericht einen Aufschub (Stundung) beantragen. Das soll Notverkäufe z. B. vom Wohnhaus der Familie verhindern.
• Alte Regel: Diesen Antrag konnten nur Erben stellen, denen auch ein Pflichtteil zustand (also Eltern, Kinder, eventuell Enkel, Urenkel).

• Neue Regel: Jetzt können ALLE Erben um diesen Zahlungsaufschub bitten.

(Die Länge des Zahlungsaufschubs steht nicht im Gesetz, die Gerichte regeln ihn, meist 12–18 Monate).

6. Entschädigung für alle, die ihre Eltern pflegen

Wer seine alten Eltern vor dem Tod gepflegt hat, bekommt vorab etwas vom Erbe: eine „Vergütung“, . Die Festsetzung dieses „Ausgleichungsbetrags“ liegt aber im Ermessen des Gerichts. 

• Alte Regel: Diese Vergütung gibt es nur, wenn man durch die Pflegezeit eigenes Einkommen eingebüßt hat (z. B. weil man unbezahlten Urlaub nehmen musste).

• Neue Regel: Diese Einschränkung entfällt. Auch wer normal weitergearbeitet und trotzdem die Eltern gepflegt hat, kann sich vorab aus dem Erbe bedienen.

ACHTUNG: Diese Regelung gilt nur für Kinder, Enkel oder Urenkel und wenn der Verstorbene kein Testament gemacht hat.

Empfehlung: Die Pflegestunden zu Lebzeiten des Erblassers notieren und bestätigen lassen, weil der Nachweis später schwer ist. Noch besser: noch zu Lebzeiten bezahlen lassen oder um eine Extra-Zuwendung im Testament bitten.

7. Erbe ausschlagen, trotzdem den Pflichtteil bekommen

• Alte Regel: Wer sein Erbe ausschlägt, verliert auch seinen Pflichtanteil.

• Neue Regel: Ist ein Erbe an bestimmte Voraussetzungen gebunden (z. B. Auszahlung erst mit 27 Jahren, das Gesetz spricht von Beschränkungen und Beschwerungen), kann man es innerhalb von sechs Wochen ausschlagen und erhält trotzdem den Pflichtteil.

Diese „Neuregelungen“ gelten für alle Erbfälle (also Todesfälle mit zu verteilendem Vermögen), die nach dem 31. Dezember 2009 eintreten.

 8. Verjährung in drei Jahren

Für erbrechtliche Ansprüche wird die allgemeine Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 195 BGB, §§ 2287 Abs. 2 und 2332 BGB). Die bisherige Frist von 30 Jahren kommt jedoch weiterhin bei Ansprüchen des Erben auf die Herausgabe des Erbes durch den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB), bei Ansprüchen des Nacherben auf Herausgabe durch den Vorerben nach Eintritt der Nacherbschaft (§ 2130 BGB) und bei Ansprüchen des wirklichen Erben auf Herausgabe des Erbes gegenüber dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheines (§ 2362 BGB) zur Anwendung. Zudem wurde die Verjährungshöchstfrist für Ansprüche im Zusammenhang mit einem Erbfall in § 199 Abs. 3a BGB auf 30 Jahre nach Entstehung des Anspruchs festgelegt.

9. Das Erbrecht des Staates ist neu geregelt (§ 1936 BGB).
10. Die Vorschriften über die Haftung des mit einem Gattungsvermächtnis Beschwerten für Rechtsmängel bzw. Sachmängel wurden überarbeitet (§§ 2182 und 2183 BGB).
11. Die Sachmängelhaftung des Verkäufers beim Erbschaftskauf wurde überarbeitet (§ 2376 Abs. 2 BGB).

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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