Adel

Dürfen Adelsbezeichnungen noch verliehen werden? Gibt es Vorrechte im Erbrecht? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Dürfen Adelsbezeichnungen noch verliehen werden? Gibt es Vorrechte im Erbrecht?

Die Weimarer Verfassung beendete 1919 die Privilegien des Adels

Nein. Alle öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Vorrechte des früheren Adelsstandes sind seit 1919 durch Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung aufgehoben worden.

Beseitigt wurden damit insbesondere folgende Privilegien:

  • Das Recht eigener Gesetzgebung (Autonomie), d.h. das Recht seine Angelegenheiten autonom zu regeln. Dies führte zu Hausgesetzen, das sind Relgeungen, die sich Familien des Hochadels gaben, um familien- und vermögensrechtliche Fragen zu regeln, z.B. die erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit des Landesfürsten und die Familienfideikommisse, das waren adelige Einrichtungen des Erb- und Sachenrechts, wonach durch Stiftung das Vermögen einer Adelsfamilie, meist Grundbesitz, auf ewig geschlossen erhalten werden sollte und immer nur ein Familienmitglied allein, der Fideikommissbesitzer, das Nießbrauchsrecht innehatte.
  • die Befreiung von öffentlichen Pflichten, Lasten und Abgaben
  • der besondere Strafschutz
  • der besondere Gerichtsstand
  • das besondere Eheschließungs- und Ehescheidungsrecht

Adelsprädikate wie „von“, „Graf“, „Fürst“ gibt es seitdem nicht mehr. Diese früheren Adelsprädikate sind jetzt nur noch Bestandteil eines bürgerlichen Namens, da es rechtlich gesehen keine Adeligen mehr gibt, sondern nur noch Bürgerliche. 

Artikel 109 Weimarer Reichsverfassung

(1) Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
(2) Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(3) Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
(4) Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.
(5) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht verliehen werden.
(6) Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen.

In Österreich wurde der Adel 1919 mit dem Adelsaufhebungsgesetz (Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden) aufgehoben und das Führen der Adelstitel verboten. Hier wurden also die Adelsprädikate völlig abgeschafft und sind auch nicht mehr als Bestandteil des bürgerlichen Namens vorhanden.

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