Erbschaftsteuer: Berliner Testament und Steuerrecht

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Berliner Testament

Ehegattentestament und Steuerrecht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbschaftsteuer: Berliner Testament und Steuerrecht

Frage:

Meine Eltern möchten sich zunächst gegenseitig als Erben eintragen, wir Kinder sollen erst zum Schluss erben. Ich habe etwas von einem Berliner Testament gehört. Ist dies geeignet dafür?

Antwort:

Das Ehegattentestament oder auch Berliner Testament genannt ist in der Regel bei einem durchschnittlichen Familienvermögen empfehlenswert, also wenn ein selbst genutztes Haus und etwas Geldvermögen vorhanden ist.

Tipp:

Bei größeren Vermögen muss immer überprüft werden, ob es nicht aus steuerlichen Gründen nachteilig ist. Eine Prüfung ist immer angezeigt, wenn das gesamte Vermögen der Eltern einschließlich Haus die steuerlichen Freibeträge übersteigt.

Faustregel:

Zahl der Kinder x 400.000 Euro. Ist das Vermögen größer droht die Gefahr der Erbschaftsteuer für die Kinder.

Ansonsten

entspricht das Berliner Testament nach wie vor den Vorstellungen der meisten Ehepartner: Absicherung des Überlebenden und Schlusserbeinsetzung der Kinder. Wir  beraten Sie  gerne.

 

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