Eine historische BGH-Entscheidung: Erbenmehrheit kann kündigen

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Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Erbenmehrheit kann kündigen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbenmehrheit kann kündigen

Nachfolgend veröffentlichen wir den Beschluss des BGH  vom 30.01.1951 – V BLw 36/50 (Schleswig), der kaum zugänglich und dabei für das Recht der Erbengemeinschaft von größter Wichtigkeit ist. Er wurde 1951 nur im RdL und LM veröffentlicht.

Dieser Beschluss

leitete die Entwicklung ein, wonach die Erbenmehrheit auch Verfügungen nicht nur beschließen, sondern auch durchführen kann, und zwar ohne Beteiligung der Erbenminderheit. Hintergrund war, dass ein Miterbe von 3/16 nicht mitstimmen konnte, weil er 1950 noch kriegsvermisst war. Schließlich benötigten die anderen Miterben dringend das Geld aus einer Veräußerung des Hofes, die bei Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht möglich gewesen wäre.

Ob diese Rechtsprechung vom BGH, insbesondere vom Erbrechtssenat gehalten wird, ist noch nicht abschließend geklärt. Hier dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein.

Bis zu diesem Beschluss konnte die Erbengemeinschaft im Innenverhältnis Verwaltungs- und Verfügungsmaßnahmen zwar mehrheitlich beschließen, doch mussten im Außenverhältnis alle Miterben auftreten. Weigerte sich ein Miterbe, musste er auf Zustimmung zum Verpflichtungs- und Verfügungsmaßnahme verklagt werden.

Diese Sichtweise

hat nach Aussage von Prof. Schlüter in seinem Lehrbuch zum Erbrecht (zuletzt 16. Auflage), die besseren Gesetzeswortlaut- und systematischen Gründe und die Entstehungsgeschichte für sich. Dies ist allerdings mittlerweile die Mindermeinung. Hier ist aber – wie gesagt – das letzte Wort noch nicht gesprochen, da der IV. Senat des BGH (für Erbrecht) zum Fragenkomplex des § 2040 BGB noch keine Entscheidung treffen konnte. Da der IV. Senat gerade der Entstehungsgeschichte der erbrechtlichen BGB-Vorschriften eine große Bedeutung beimisst, darf eine solche Entscheidung mit Spannung erwartet werden. Das Problem ist, dass Verfahren über Kündigungen von Mietverträgen, Pachtverträgen oder Bankverbindungen durch eine Erbengemeinschaft in der Regel an die hierfür zuständigen Fachsenate, nicht aber durch den Erbrechtssenat entschieden werden.

In dem nachfolgend wiedergegebenen Beschluss wurde zwar die Kündigung des Pachtvertrages nicht als Verfügung, sondern als Verwaltungsmaßnahme betrachtet, doch hat diese Rechtsprechung der BGH im Urteil vom 28. 4. 2006 – LwZR 10/05 – aufgegeben und stuft jetzt die Kündigung eines Pachtvertrages als Verfügung ein.

BGB §§ 2040, 2038, 745; RPSchO §§ 3 Abs. 2, 6; MilRegVO Nr. 84 Art. VII Ziff. 21 c.

1. Die Kündigung eines Pachtvertrages über eine landwirtschaftliche Besitzung seitens einer Erbengemeinschaft als Verpächterin stellt keine Verfügung über einen Nachlassgegenstand dar, sondern ist eine Verwaltungshandlung im Sinne des § 2038 BGB. Die Kündigung erfordert daher nicht die Mitwirkung aller Miterben, sondern kann nach § 745 BGB von der Mehrheit der Miterben beschlossen werden.

2. Die Tatsache, dass erfahrungsgemäß mit jedem Wirtschafterwechsel eine mindestens vorübergehende Ertragsminderung verbunden ist, steht der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht entgegen, wenn in absehbarer Zeit ohnehin ein Wechsel in der Bewirtschaftung des Hofes eintreten muss.

3. Pachtschutz kann unter dem Gesichtspunkt einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung versagt werden, wenn bei einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Hof ein Teil der Miterben wegen erheblicher Notlage auf eine Realisierung seiner Erbanteile durch Veräußerung des Hofes und seine Überführung in Alleineigentum angewiesen ist und keine triftigen Gründe für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses vorliegen.

4. Wird dem Pächter eines Hofes gegenüber einer wirksamen Kündigung der Pachtschutz versagt, so kann ihm das Gericht von den Fällen des § 6 RPSchO abgesehen – nicht aus Billigkeitsgründen eine Übergangsfrist zur Abwicklung des Pachtverhältnisses gewähren.

Beschl. v. 30.1.1951 – V BLw 36/50 (Schleswig)

Aus den Gründen:

Die Rechtsbeschwerde leitet die Unwirksamkeit der Kündigung vor allem daraus her, dass diese ohne Zustimmung des Miterben S. erfolgt sei. Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, das BeschwGer. habe § 2040 BGB übersehen, der eine Mitwirkung sämtlicher Miterben erfordere, kann aber nicht beigetreten werden. § 2040 handelt von der Verfügung über einen Nachlassgegenstand. Um eine solche hat es sich bei der Kündigung nicht gehandelt, denn hier wurde nicht über den Hof als einen Teil des Nachlasses verfügt, vielmehr sollte lediglich das bezüglich dieses Nachlassgegenstandes bestehende Pachtverhältnis beendet werden. Die Kündigung stellte daher nur eine Verwaltungshandlung im Sinne des § 2038 BGB dar, der ausdrücklich den § 745 BGB für anwendbar erklärt. Nach dieser Vorschrift können Verwaltungshandlungen mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das OLG hat danach seine Entscheidung mit Recht auf § 745 BGB gestützt und die Zustimmung des S. zur Kündigung als nicht erforderlich angesehen, da diesem nur 3/16 des Nachlasses zustehen und die übrigen Miterben mit der Auflösung des Pachtverhältnisses einverstanden waren. Der nach §§ 581 Abs. 2, 568 BGB auf unbestimmte Zeit laufende Pachtvertrag ist deshalb gemäß § 595 BGB wirksam gekündigt worden.

Die Rechtsbeschwerde wendet sich ferner dagegen, dass dem Pächter durch den angefochtenen Beschluss der Pachtschutz versagt worden ist. 

Das OLG hat seine Entscheidung indessen darauf gestützt, dass die Fortsetzung des Pachtverhältnisses einer gesunden Verteilung der Bodennutzung widersprechen würde. Dem ist beizutreten. Mit Recht hat das BeschwGer. darauf hingewiesen, dass die Erbengemeinschaft seit nunmehr 30 Jahren bestehe und ihre Auflösung daher gefördert werden müsse, denn die Bewirtschaftung durch einen selbst wirtschaftenden Eigentümer liegt in der Tat im Interesse des Hofes und der allgemeinen Versorgung. Auf diese Bewirtschaftungsform zielen denn auch die heute geltenden, einschlägigen Gesetze in erster Linie ab. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das BeschwGer. in diesem Zusammenhang auf die Notlage mehrerer Miterben hingewiesen hat, welche die Erbauseinandersetzung erfordere. Es stellt einen ungesunden Zustand dar, wenn ein Hof von einem Pächter bewirtschaftet wird und dies dazu führt, dass einige Miteigentümer, die auf ihr Erbe dringend angewiesen sind, ihre Erbanteile nicht realisieren können. Das gilt um so mehr, wenn keine triftigen Gründe für eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses vorliegen. Der Pächter ist bereits 70 Jahre alt und steht damit in einem Alter, in dem üblicherweise ein Landwirt die Bewirtschaftung an eine jüngere Kraft abzugeben pflegt. Einer Aufgabe der Pachtung steht auch nicht entgegen, dass erfahrungsgemäß jeder Wirtschafterwechsel eine mindestens vorübergehende Ertragsminderung zur Folge hat und dass eine solche im Interesse der Ernährungswirtschaft tunlichst vermieden werden soll. Bei dem Alter des Pächters würde über kurz oder lang ein Wechsel in der Bewirtschaftung des Hofes eintreten müssen. Dem Gesichtspunkt der vorübergehenden Ertragsminderung kann daher hier keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.

Von diesem Standpunkt aus hätte das BeschwGer. den Antrag des Pächters zurückweisen müssen. Dass das OLG statt dessen – und zwar aus Billigkeitsgründen – eine Übergangsfrist zubilligte, entbehrte der gesetzlichen Grundlage. Anordnungen über die Abwicklung des Pachtverhältnisses konnte das BeschwGer. nicht treffen, denn derartige Maßnahmen sind nur im § 6 RPSchO vorgesehen. Um einen der dort geregelten Fälle handelt es sich hier aber nicht.

 

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