Erbengemeisnchaft

Erbauseinandersetzung: Ganz schön schwierig. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft:

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft; d.h. die Miterben erben zusammen den Nachlass als Ganzes. Man spricht davon, dass die Miterben „zur gesamten Hand“, also zusammen wie eine Hand erben. Die Erbengemeinschaft muss auseinandergesetzt werden, d.h. es muss geregelt werden wie der Nachlass auseinandergesetzt (= geteilt) wird. Einer Teilung kann allenfalls ein Teilungsverbot des Erblassers entgegenstehen.

Tipp: Bei Uneinigkeit über die Teilung des Nachlasses kann eine Mediation sinnvoll sein

Ohne Einigung kann nur noch auf Zustimmung zu einem Teilungsplan geklagt werden. Diese Klage ist schwierig und selbst von erfahrenen Anwälten gefürchtet.

Die Erbauseinandersetzung kann vom Erblasser aber auch durch Teilungsverbot ausgeschlossen werden. Dieses Teilungsverbot wirkt längstens 30 Jahren. Wenn sich aber alle Miterben einig sind, können sie sich gemeinsam über dieses nur schuldrechtlich wirkende  Teilungsverbot hinwegsetzen.

 

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