Anfechtung der Annahme

Erbausschlagung: Auch noch nach sechs Wochen möglich. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbausschlagung: Auch noch nach sechs Wochen möglich

 

Niemand muss eine Erbschaft annehmen

Sie können eine Erbschaft ausschlagen, egal ob Sie gesetzlicher oder testamentarischer Erbe sind.

Hierbei ist zu beachten, dass der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann, wenn er diese ausdrücklich oder „konkludent“ angenommen hat (Siehe: Annahme der Erbschaft) oder, wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist.

Die Ausschlagungsfrist

beträgt sechs Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft (Tod) und dem Grunde der Berufung (Testament oder Erbvertrag) Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen – Testament, Erbvertrag, letztwillige Verfügung – berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung, d. h. in der Regel mit der Testamentseröffnung.

Die Frist zur Erbausschlagung beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn der Erbe sich zu Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Die Erbausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und ist zur Niederschrift durch das Nachlassgericht oder in öffentlicher beglaubigter Form (vor dem Notar) abzugeben.

Da eine Erbausschlagung insbesondere bei einer Überschuldung des Nachlasses in Betracht kommt oder in dem Fall, dass ein belasteter Erbanteil ausgeschlagen werden soll, um stattdessen den Pflichtteil geltend zu machen, ist in all diesen Fällen eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht im Hinblick auf die Fristen unverzüglich angezeigt.

Und nach sechs Wochen?

Oft wird angenommen, man könne die Erbschaft nicht mehr „ausschlagen“, wenn sie Sechs-Wochenfrist abgelaufen ist, das ist falsch. Wusste man zum Beispiel nicht, dass die Erbschaft mit Ablauf der sechs Wochen als angenommen gilt und dachte man gerade durch sein Nichtstun nehme man die Erbschaft nicht an, kann man diese fingierte Annahme anfechten, was als Ausschlagung der Erbschaft gilt. Für diese Anfechtung gilt wieder eine Sechswochenfrist.

Gleiches gilt, wenn man erst nach sechs Wochen feststellt, dass der Nachlass überschuldet ist. Auch dann keine Anfechtung der fingierten Erbschaftsannahme möglich sein. Zu beachten ist, dass diese Anfechtung, die wie eine Ausschlagung wirkt, wiederum innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden muss. 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren