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Erbrechtsanwalt Ruby erklärt die Erbteilung mittels Teilungsversteigerung und Pfandverkauf

Problem und Lösung

Für eine Erbengemeinschaft ist es schwierig, den Nachlass zu teilen, wenn nicht alle an einem Strang ziehen. Schon ein Quertreiber genügt, um die Erbteilung zu boykottieren. Und sei sein Erbteil noch so klein. Hier soll der sicherste Weg zur gerichtlichen Erbteilung aufgezeigt werden. Auf einer ersten Stufe ist der gesamte Nachlass in Geld umzusetzen. Grundstücke werden durch Teilungsversteigerung, bewegliche Nachlassgegenstände durch Pfandverkauf versilbert. Können sich die Miterben nicht auf die Auszahlungsteile einigen, werden die Versteigerungserlöse bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes hinterlegt. Auf der zweiten Stufe ist dann auf Auszahlung zu klagen. Diese Zahlungsklage ist die eigentliche Erbteilungsklage. Alle anderen in der Literatur vorgeschlagen sind umstritten und sollten daher vom Anwalt, der das Gebot des sichersten Weges zu beachten hat, nicht beschritten werden.

Grundstücke müssen versteigert werden

Sperrt sich ein Miterbe zum Beispiel ein Hausgrundstück zu verkaufen, bleibt nur die Versteigerung. Versteigert werden müssen dabei alle Nachlassgrundstücke. Die Versteigerung soll ja der Vorbereitung der Erbteilung dienen und nicht anderen Zwecken. Hausgrundstücke oder sonstige Grundstücke sind aber so gut wie nie so teilbar, dass jeder Miterbe einen Anteil bekommt, der dem Erbteil entspricht. Das Gesetz verlangt hier „Teilbarkeit in Natur“. Das geht nicht. So bleibt nur die Versteigerung. Denn die wandelt das Haus in Geld um; und Geld ist immer teilbar.

Druck durch Versteigerung

Mit der Versteigerung eines Grundstücks wird auch gerne Druck auf einen widerspenstigen Miterben ausgeübt. Aus Angst vor Verschleuderung stimmt er dem Verkauf dann doch zu oder übernimmt das Haus – auf das er von vornherein erpicht war – zu einem höheren Preis, als er zunächst zu bezahlen bereit war.

Wie ist das aber bei beweglichen Sachen?

Während die sogenannte Teilungsversteigerung aller Nachlassgrundstücke von jedem Miterben jederzeit beantragt werden kann, ist das bei beweglichen Nachlasssachen wie Auto, Wertpapierdepots, Mobiliar, Schmuck, Photovoltaikanlagen etc. schwieriger. Allerdings müssen auch sie versilbert, also zu Geld macht werden, damit eine Teilung gegen den Willen eines Miterben gelingen kann. Hier muss zunächst geklagt werden, um die Sachen in Geld zu verwandeln und damit teilbar zu machen. Bei Grundstücken ist das – wie gesagt – nicht der Fall.

Zauberwort „Teilungsreife“

Damit der gesamt Nachlass teilungsreif ist, muss er in Geld umgesetzt werden. Erst dann kann auf Erbteilung geklagt werden. Bei beweglichen Nachlasssachen muss also erst auf die Versilberung geklagt werden (Grundstücke können ohne Klage nach dem Zwangsversteigerungsgesetz versteigert werden) und danach ist – bei Versilberung aller Gegenstände – eine Klage auf Auszahlung entsprechend den Erbteilen erforderlich, sofern der widerspenstige Miterbe immer noch „bockt“. Vor den Erfolg haben die Götter bekanntlich den Schweiß gesetzt.

Stichwort „Pfandverkauf“

Die beweglichen Nachlassgegenstände müssen im Wege des sogenannten „Pfandverkaufs“ verwertet werden. Das bedeutet, dass die Sachen durch einen Gerichtsvollzieher öffentlich versteigert werden. Sachen, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, also Aktien oder Goldmünzen, werden „freihändig verkauft“, d.h. der Gerichtsvollzieher verkauft sie in der Regel an die Bank.

Wenn ein Miterbe sich als Quertreiber zeigt und nicht mitmachen will, dann muss der Pfandverkauf durch Klage erzwungen werden. Ein Mehrheitsbeschluss der anderen Miterben zum Pfandverkauf reicht nicht aus. Dann muss eben der widerstrebende Miterbe auf „Zustimmung zum Pfandverkauf“ verklagt werden.

Liegt dann das Urteil vor, das die Zustimmung des widerspenstigen Erben ersetzt, so kann der Pfandverkauf- wie schon gesagt – durch öffentliche Versteigerung bzw. freihändigen Verkauf erfolgen.

Umgekehrte Vorzeichen

Bei beweglichen Sachen ist die Situation anders bei der Teilungsversteigerung der Nachlassgrundstücke. Die Teilungsversteigerung kann von jedem Miterben ohne Urteil beantragt werden kann. Der widerstrebende Erbe muss sich durch Klage gegen diese Teilungsversteigerung wehren (§ 771 ZPO).  Er kann nach Eröffnung des Teilungsversteigerungsverfahren die Unrechtmäßigkeit der Versteigerung durch Klage geltend machen.

Der Pfandverkauf steht unter umgekehrten Vorzeichen. Hier muss durch Klage gegen den widerstrebenden Miterben vor Beginn der Pfandverwertung geklärt werden, ob der Pfandverkauf rechtmäßig ist.

Bei der Teilungsversteigerung ist der widerspenstige Erbe, der Kläger, wenn er sich wehren will. Beim Pfandverkauf ist der widerspenstige Erbe von vornherein der Beklagte.

Einwendungen des unwilligen Erben

Der unwillige Miterbe muss also verklagt werden, und zwar auf Zustimmung zum Pfandverkauf. Der Miterbe kann z. B. einwenden, eine Teilung in Natur sei möglich (§ 752 BGB) oder Teilungsreife sei wegen des Vorhandenseins fälliger Schulden noch nicht gegeben (§ 2046 BGB) oder der Erblasser habe die Teilung untersagt (§ 2044BbGB). Das der Klage stattgebende Urteil ersetzt die Zustimmung des Widerspenstigen zum Pfandverkauf (§ 894 ZPO).

Kann der unwillige Miterbe zum Bespiel einwenden, nicht das wertvolle Gemälde solle verkauft werden, sondern das Auto des Erblassers? Nein; denn der gesamte bewegliche  Nachlass ist für die Teilung zu versilbern.

Art der Versteigerung

Gemäß § 753 BGB hat die Versteigerung nach den Vorschriften des Pfandverkaufs zu erfolgen. Diese sind in den §§ 1228 bis 1248 BGB geregelt. Diese Vorschriften sind nicht extra für die Erbengemeinschaft geschaffen. Sie sind sinngemäß anzuwenden. Die Miterben nehmen die Stellung des Pfandgläubigers ein. Für den Pfandschuldner (= Eigentümer der Sache) fehlt bei der Erbengemeinschaft eine Entsprechung.

Nach den Vorschriften über den Pfandverkauf muss dieser dem Pfandschuldner „angedroht“ und er muss benachrichtigt werden (§ 1234 Abs. 1 BGB, 1237 S. BGB), es ist eine Frist von einem Monat zwischen Androhung und Verkauf einzuhalten (§ 1234 Ab. 2 BGB). Diese Regelung macht aber bei der Erbengemeinschaft keinen Sinn. Sie dient dazu, dem Eigentümer als Pfandschuldner die Möglichkeit zu geben, die Sache während dieser Frist auszulösen. Bei der Miterbengemeinschaft besteht ein solches Ablösungsrecht aber nicht.

Die Verwertung muss in einer öffentlichen Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen (§ 1235 BGB), die Versteigerung muss öffentlich bekannt gemacht werden (§ 1237 S. 1 BGB) und bei Gold – und Silberwaren muss der Metallwert erzielt werden (§ 1240 BGB). Das ist das normale Verkaufsverfahren nach § 1233 Abs. 1 BGB. Der erzielte Versteigerungserlös wird nach § 372 BGB vom Gerichtsvollzieher hinterlegt, wenn sich die Miterben nicht auf einen bestimmten Auszahlungsschlüssel einigen.

Neben diesem „normalen Pfandverkaufsverfahren“ nach dem BGB gibt es aber noch ein Verkaufsverfahren nach der ZPO. Dieses setzt ein Urteil auf Duldung der Pfandverwertung voraus. Liegt ein solches Urteil vor ist das Verkaufsverfahren nicht auf  §§ 1233 bis 1240 BGB beschränkt, sondern kann nach § 814 ZPO durchgeführt werden. Der Kläger kann bei einem Urteil auf Duldung der Pfandverwertung also wählen, ob er die Versteigerung nach den Regeln des Pfandverkaufs (§§ 1233 bis 1240) oder nach § 814 ZPO, also nach Vollstreckungsrecht,  durchführen lassen will. Im letzteren Fall wird der Gerichtsvollzieher kraft Hoheitsaktes tätig und nicht als Vertreter der Erbengemeinschaft.

Ob dem Miterben dieser zweite Weg der Verwertung nach den Regeln der Pfandverwertung offen steht, ist umstritten. Manche sind der Meinung,  der Miterbe könne beim Pfandverkauf zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf Duldung der Pfandverwertung nach § 814 ff. ZPO klagen. Andere meinen gegen den Miterben, der sich dem Pfandverkauf widersetzt, müsse auf Zustimmung zum Pfandverkauf geklagt werden. Das wird damit begründet, dass nur so die für die Erbauseinandersetzung erforderliche Einigkeit unter den Erben klageweise hergestellt werden könne. Die Vertretung dieser Auffassung  lehnen eine  Verwertung nach Vollstreckungsrecht ab. Der sichere Weg ist also der über den normalen Pfandverkauf.

Wo ist zu klagen?

Entweder am Wohnsitzgericht des widerspenstigen Erben (allgemeiner Gerichtsstand) oder beim Wohnsitzgericht des Verstorbenen (sogenannter Gerichtsstand der Erbschaft).

Was ist, wenn der widerspenstige Erbe die Sachen besitzt und nicht herausgibt?

Dieses Problem ist im Gesetz gelöst:

§ 1231 BGB Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.

Klageantrag auf der Versilberungsstufe

Die beiden Klagen auf Zustimmung zum Pfandverkauf und Herausgabe der Nachlassgegenstände können miteinander verbunden werden. Bei Gericht wird man also beantragen:

Der Beklagte wird verurteilt,

  • 1. dem Pfandverkauf der Nachlassgegenstände zum Zwecke der Erbauseinandersetzung zuzustimmen; nämlich: ….(Auflistung aller Nachlassgegenstände) ….
  • 2) die in Klageantrag Ziffer 1. bezeichneten Nachlassgegenstände zum Zwecke des Pfandverkaufs zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser XY an den Gerichtsvollzieher herauszugeben.

Klageantrag auf der Verteilungsstufe

Die Beklagten werden verurteilt,

  • die Herausgabe des beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen zum Aktenzeichen HL 16/16  (aus der Teilungsversteigerung) hinterlegten Betrages von 252.543,00 Euro
  • und die Herausgabe des beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen zum Aktenzeichen HL 57/16 (aus dem Pfandverkauf)  hinterlegten Betrags von 53.400 Euro

zu gleichen Teilen von je 1/3 an den Kläger und die Beklagten zu bewilligen.

Unteilbare Rechte

Befinden sich unteilbare Rechte (z.B. GmbH-Anteil) in der Erbengemeinschaft, soll allerdings auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1277 BGB geklagt werden müssen.

 

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