Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft: Welche Rechte und Pflichten hat ein Miterbe? Erklärt von Fachanwalt für Erbrech

Erbengemeinschaft: Rechte und Pflichten der Miterben

Der Miterbe in der Erbengemeinschaft

Ansprüche, die zum Nachlass gehören, kann jeder Erbe als Mitglied der Erbengemeinschaft geltend machen. Der Schuldner muss aber  an alle Miterben leisten, um schuldenfrei zu sein. Es reicht nicht die Leistung nur an den fordernden Miterben aus.

  • § 2039 BGB Nachlassforderungen
    Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

Droht die Zwangsvollstreckung in Nachlassgegenstände, kann jeder einzelner Miterbe für die Erbengemeinschaft eine Vollstreckungsabwehrklage erheben.

  • § 767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage
    (1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
    (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
    (3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Der einzelne Erbe kann allerdings nicht allein kündigen, anfechten oder zurücktreten. In solchen Fällen müssen die Erben gemeinschaftlich handeln (§ 2040 Abs. 1 BGB).

  • § 2040 BGB Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
    (1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
    (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

Alle Miterben können aber von der Erbenmehrheit oder in Notfällen von einem einzelnen Miterben vertreten werden. Der einzelne Erbe hat sogar ein Verfügungsrecht (§ 2038 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BGB), wenn dies zur Erhaltung des Nachlasses notwendig ist.

  • § 2038 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
    (1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
    (2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

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