Erbenmehrheit kann Bankverträge kündigen

Erbenmehrheit kann Bankverträge kündigen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Baden-Württemberg.

Erbenmehrheit kann Bankverträge kündigen

Frage:

Wir sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Wir vereinigen 3/4 der Erbteile auf uns. Wir haben zwei erblasserische Giro- und Sparverträge gekündigt. Das Girokonto brachte keine Zinsen und das Sparbuch nur 0,5 % Zinsen. Wir wollen das Guthaben über rund 31.000 Euro einfach besser anlegen. Die anderen vier Miterben mit einem Erbanteil von je 1/32 sind der Auffassung, die Kündigung sei unwirksam. Wer hat recht?

Antwort:

Nach dem OLG Brandenburg habe die kündigenden Mitglieder der Erbengemeinschaft recht. Danach können die Mitglieder mit Mehrheit beschließen, ein schuldrechtliches Dauerverhältnis wie hier den Vertrag mit der Bank zu kündigen. Es liege auch eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme  vor, da es um eine andere Form einer sicheren Einlage bei höherem Zinssatz ginge und seit dem Tod der Erblasser bereits über 7 Jahre vergangen waren, ohne dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt worden war.

Tipp: Lesen Sie Brandenburgisches OLG vom 24. 8. 2011, 13 U 56/10

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