Muss man eine Erbschaft annehmen?
Wenn ein Angehöriger stirbt, bedarf es keiner aktiven Handlung des Erben, um die Erbschaft anzunehmen. Der gesetzliche Erbe wie der gewillkürte Erben werden automatisch mit dem Tode des Erblassers Rechtsnachfolger. Das ist der deutsche Grundsatz des Vonselbsterwerbs. Der Erbe erwirbt die Erbschaft automatisch, also von selbst, ohne dass er dazu aktiv etwas tun müsste. Man wird immer mit dem Tod Erbe. Erbe bleibt man jedoch nur, wenn man die Erbschaft nicht ausschlägt. Hierbei müssen gewisse Frist- und Formerfordernisse beachtet werden. Schlägt man fristgerecht aus, wirkt die Ausschlagung auf den Erbfall zurück und man wird so behandelt als sei man nie Erbe gewesen.
An eine Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben sollte nicht nur bei Überschuldung oder Wertlosigkeit des Nachlasses gedacht werden. Es kann auch von Vorteil sein, die Erbschaft auszuschlagen, um die nächste Person in der Erbfolge zu begünstigen ohne zweifach Erbschaftssteuern zahlen zu müssen. Auch kann man aus erbschaftsteuerlichen Motiven heraus eine Erbschaft gegen Abfindung ausschlagen. Die Abfindung wird dann so behandelt als käme sie vom Erblasser (z.B. Ehemann), so dass man die Erbschaftsteuerfreibeträge nach ihm nutzen kann.
Falls durch eine Ausschlagung nicht die angedachte Person begünstigt wird, z.B. weil diese etwa nicht nächste in der Erbfolge ist, sollte die Möglichkeit der Schenkung bedacht werden.