Fällt bei einem Erbschaftskauf Grunderwerbsteuer an? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Fällt bei einem Erbschaftskauf Grunderwerbsteuer an?

Erbschaftskauf meint den Verkauf des Nachlasses durch den Alleinerben oder einen Miterbenanteil durch einen Miterben. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden.

Der Käufer wird jedoch durch den Kauf nicht Erbe oder Miterbe. Der Käufer hat lediglich das Recht so gestellt zu werden, als ob er und nicht der Verkäufer Erbe wäre. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben vorkaufsberechtigt.

Beim Erbschaftskauf wird die Erbschaft als Einheit, also als Ganzes verkauft. Es ist nicht so, dass die einzelnen Nachlassgegenstände verkauft werden. So wird auch ein Gesamtpreis für die gesamte Erbschaft oder den Erbteil bezahlt und, ohne dass Preise für die einzelnen Nachlassgegenstände vereinbart werden. Der Käufer hat dann den Nachlass abzuwickeln. Mit dem Erbschaftskauf weil der Verkäufer sich selbst die Abwicklung und die Risiken daraus ersparen und diese auf den Käufer abwälzen.

Diese Regelungen für den Erbschaftskauf gelten auch, wenn keine Gegenleistung geschuldet wird, die Erbschaft also verschenkt wird.

§ 2385 BGB Anwendung auf ähnliche Verträge

(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.

(2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. Die in § 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Hat der Verkäufer vor dem Erbschaftsverkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er dem Käufer gegenüber verpflichtet, den Wert zu ersetzen bzw. im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen, es sei denn, der Käufer kannte den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei Abschluss des Erbschaftskaufs.

Ab dem Abschluss des Erbschaftskaufvertrags haften Käufer und Verkäufer gemeinsam für alle Nachlassverbindlichkeiten. Sie haften gesamtschuldnerisch, so dass sich ein Gläubiger sowohl an den Käufer als auch an den Verkäufer halten kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob der  Käufer vom Vorhandensein der Schulden wusste oder nicht. Um die Nachlassgläubiger über der Mithaftung zu unterrichten, besteht eine Anzeigepflicht des Verkäufers. Der Umfang der Haftung richtet sich nach der des Erben. Haftete der Erbe bereits unbeschränkt, also auch mit seinem eigenen Vermögen und nicht nur mit der Erbschaft, haftet auch der Erbschaftskäufer unbeschränkt. Die Haftung erstreckt sich auf alle Nachlassverbindlichkeiten, also auch auf Ansprüche aus Pflichtteilen, Vermächtnissen und Auflagen. Die Haftung des Erbschaftskäufers kann nicht durch Vertrag mit dem Verkäufer ausgeschlossen werden.

Grunderwerbsteuer

Gehört zum Vermögen der Erbengemeinschaft Grundbesitz im grunderwerbsteuerlichen Sinn, ist zu beachten, dass der Verkauf eines Erbanteils Grunderwerbsteuer auslöst, sofern kein Befreiungstatbestand gegeben ist.

Von der Grunderwerbsteuer sind befreit der Erwerb

  • durch einen Miterben, § 3 Nr. 3 GrEStG,
  • durch den Ehegatten des Veräußerers, § 3 Nr. 4 GrEStG,
  • durch Verwandte in gerader Linie und Stiefkinder und Stiefenkel sowie deren Ehegatten, § 3 Nr. 6 GrEStG.

Gehört zum Vermögen der Erbengemeinschaft weiteres, nicht in Grundbesitz bestehendes Vermögen, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der grunderwerbsteuerlich maßgeblichen Bemessungsgrundlage aufzuteilen. Dabei sind die übernommenen Schulden dem Kaufpreis für den Erbanteil hinzuzurechnen, § 9 GrEStG.

Notar- und Gerichtskosten

Für die Beurkundung eines Erbschaftskaufvertrags werden 2 Gebühren nach Nr. 21100 KV-GNotKG erhoben, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Geschäftswert ist der Verkehrswert des übertragenen Nachlasses bzw. Erbteils ohne Abzug von Verbindlichkeiten, § 38 GNotKG; ist der gezahlte Kaufpreis höher als der Nachlasswert, so ist dieser für die Gebührenberechnung maßgeblich, § 97 III GNotKG. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG (Gebührentabelle).

Gemäß § 2384 BGB ist der Verkäufer den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Erbschaftskauf dem Nachlassgericht anzuzeigen. Für die Entgegennahme dieser Erklärung erhebt das Gericht eine Festgebühr von 15 € gem. Nr. 12410 Ziff. 5 KV-GNotKG.

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