Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, informiert über die Erbschaftsteuer.
1. Die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer
Jeder, der etwas aus einer Erbschaft erwirbt, hat Freibeträge. Ein Erbe geht also bis zur Höhe des Freibetrags steuerfrei über. Diese Freibeträge richten sich nach dem Verhältnis vom Erwerber zum Erblasser. Erwerber ist der Erbe, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer. Erblasser ist der Verstorbene, um dessen Erbe es geht. Die Höhe des jeweiligen Freibetrages hängt von der Verwandtschaftsbeziehung der Beteiligten ab:
500.000 EUR | sind für den Ehepartner und den eingetragenen Lebenspartner (Homo-Ehe) beim Erben oder Schenken steuerfrei |
400.000 EUR | sind für Kinder und Stiefkinder steuerfrei |
400.000 EUR | sind für Enkelkinder ausnahmsweise dann steuerfrei, wenn der die Verwandtschaft vermittelnde Elternteil (also das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist |
200.000 EUR | sind für alle anderen Enkel und Stiefenkel steuerfrei, was der Normalfall ist |
100.000 EUR | sind für Urenkel steuerfrei |
100.000 EUR | sind für Eltern und Großeltern allerdings nur im Erbfall steuerfrei, nicht beim Schenken, da sind es nur 20.000 Euro |
20.000 EUR | sind für Eltern und Großeltern im Schenkungsfall, für Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und den geschiedenen Ehepartner steuerfrei |
20.000 EUR | sind für alle übrigen Erwerber, also z.B. Freunde oder nichteheliche Lebensgefährten steuerfrei |
Der Freibetrag ist frei. Zu versteuern ist nur der Wert, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt.
2. Die Steuerklassen und der Tarif
Soweit keine Steuerbefreiungen wirken, wenn also die Freibeträge überstiegen sind, greifen Steuersätze, die sich nach den Steuerklassen richten:
Steuerklasse I
- Ehegatte und eingetragene Lebenspartner
- Kinder und Stiefkinder
- Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (also Enkel, Urenkel etc.)
- Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.), jedoch nur im Erbfall (ansonsten Steuerklasse II)
Steuerklasse II
- Geschwister
- Nichten und Neffen
- Eltern und Voreltern im Fall der Schenkung
- Stiefeltern
- Schwiegersöhne und Schwiegertöchter
- Schwiegereltern
- geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III
- alle übrigen Erwerber (auch der nichteheliche Lebensgefährte)
Abhängig von der jeweiligen Steuerklasse ergibt sich somit folgende Besteuerung:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich (EURO) | Steuerklasse I % | Steuerklasse II % | Steuerklasse III % |
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
3. Beispiel Erbschaftsteuer
Die Tochter hat vom Vater im Jahr 2017 200.000 EUR geschenkt bekommen. 2019 stirbt der Vater, die Tochter ist Alleinerbin. Sie erbt von ihrem Vater das Haus, in dem der Vater gelebt hat (Wert: 300.000 EUR) und daneben Bankguthaben von 400.000 EUR.
Zieht die Tochter unverzüglich nach dem Tod des Vaters in dessen Haus ein, und bleibt sie darin 10 Jahre wohnen, bleibt dieses Haus steuerfrei. Sie hat also nur den restlichen Erwerb zu versteuern. Da die Schenkung innerhalb der 10-Jahres-Frist vor dem Tod des Vaters erfolgte, sind beide Erwerbe zu addieren. Neben dem ererbten Barvermögen von 400.000 EUR sind also die weiteren geschenkten 200.000 EUR zu berücksichtigen. Aufgrund ihres Freibetrages von 400.000 EUR hat sie deshalb 200.000 EUR zu versteuern.
Als Tochter fällt sie in Steuerklasse I, so dass sie auf die 200.000 EUR 11 % Steuern, also 22.000 EUR, zu zahlen hat.
Zieht die Tochter dagegen nicht in das Haus ein, muss sie auch dessen Wert versteuern, insgesamt also 500.000 EUR. Hierfür fallen 15 % Steuern an, so dass sie 75.000 EUR zu zahlen hat.
RUBY. Die Kanzlei für Erbrecht. Konstanz – Radolfzell – Villingen – Rottweil. Termine unter 07721 9930505
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