Erbschaftsteuer in Konstanz. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Konstanz.
Ein Testament ohne Erbschaftsteuer zu planen, ist wie eine Operation ohne Narkose.
Oft gibt es nach dem Erbfall ein böses Erwachen. Den Erben flattert Post vom Finanzamt ins Haus. Der Fiskus möchte über die Erbschaftsteuer am Erbe beteiligt werden. Das ist sein gutes Recht wie sich aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz ergibt. Die Erbschaftsteuer fließt dem Bundesland des Verstorbenen zu. Die Bewertung des Erbes durch das Finanzamt ist im Bewertungsgesetz geregelt. Wenn am Todestag sich 100.000,00 € auf dem Nachlasskonto befanden, liegt der Erwerb logischerweise bei 100.000 €. Befinden sich aber Gegenstände im Nachlass, deren Wert nicht sofort feststeht, z. B. Grundstücke, Wertpapiere etc., regelt das Bewertungsgesetz die Bewertung.
Als wichtigste Fälle des Erwerbs von Todes wegen gelten der Erwerb durch Anfall der Erbschaft, der geltend gemachte Pflichtteil, der Erwerb eines Vermächtnisses, der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie die Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch, für die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses gezahlt wird.
Wenn der Verstorbene oder der Erbe ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ist das gesamte Erbe zu besteuern, auch wenn es im Ausland gelegen ist.
Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz geregelt. Verschenken oder Vererben ist aus Sicht des Finanzamts also das Gleiche
Nicht jeder Erwerb unterliegt der Besteuerung. Steuerfrei können sein
- der Hausrat
- Kunstgegenstände
- das Familienheim
- zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (teilweise Steuerbefreiung)
- Betriebsvermögen
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- Anteile an Kapitalgesellschaften
- Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen
- Übliche Gelegenheitsgeschenke
- Zuwendungen an politische Parteien
Jedem Erwerber steht ein Freibetrag von mindestens 20.000 Euro zu. Bei nahen Verwandten liegt er deutlich höher. So können Ehegatten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro und Enkel 200.000 Euro steuerfrei erben.
Wir sind seit Jahrzehnten im Erbschaftsteuerrecht aktiv und finden auch für Sie bzw. Ihr Vermögen eine steuergünstige Lösung, wenn es um das Verschenken oder Vererben geht.