Erbschaftsteuer sparen durch Staat als Erbe und Teilungsanordnung?

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Wer hat kein Pflichtteilsrecht?
Teilungsanordnung bringt keine Erbschaftsteuerersparnis

Erbeinsetzung des Staates und Teilungsanordnung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbschaftsteuer sparen durch Erbeinsetzung des Staates und Teilungsanordnung?

Frage:

Der vermögende A setzt in seinem Testament das Bundesland B und seinen Freund C zu je 1/2 als Erben ein. Im Wege der Teilungsanordnung verfügt er, dass das Bundesland B seine Bibliothek bekommen soll (Wert 40.000 Euro) und sein Freund C das gesamte restliche Vermögen (40 Mio. !!! Euro). B und C nehmen die Erbschaft an. Erbe C ist der Auffassung, dass sein Freund A ganz gewieft gewesen sei; denn C habe nunmehr 40 Mio. Euro erhalten (fast wie ein Alleinerbe) und müsse nur für die Hälfte, nämlich für 20 Mio. Euro Erbschaftsteuer zahlen. Nach den Erbschaftsteuerrichtlinien  R 3.1 Abs. 1 ErbstR sei eine Teilungsanordnung für die Erbschaftsteuer nämlich unbeachtlich. Folglich werde für erbschaftsteuerliche Zwecke das Gesamtvermögen (40.000.000 € + 40.000 € = 40.040.000 €) beiden Erben je zur Hälfte zugerechnet, also für jeden 20.020.000 €, und auf dieser Basis die ErbSt festgesetzt. Somit habe C nur 50 % (Steuersatz Kl. III) auf 20.000.000 € (= 20.020.000 € minus 20.000 € Freibetrag), also 10.000.000 € ErbSt zu zahlen. Wäre er Alleinerbe gewesen meint C hätte er 20.010.000 € ErbSt zahlen müssen. War A wirklich so clever wie C meint?

Antwort:

Nein, denn A und C haben übersehen, dass die Teilungsanordnungen zu keinen Wertverschiebungen führen. Erhält einer der Miterben im Wege der Teilungsanordnung mehr als ihm nach den Erbteilen zusteht, ist er zum Ausgleich verpflichtet. Beide sind Erben zu 1/2 und müssen demnach einen Wert von 20,02 Mio. erhalten. Wenn C das Vermögen von 40 Mio. Euro erhält, muss er einen Wertausgleich von 19,98 Mio. Euro an das Bundesland B zahlen. Dann hat jeder Miterbe im Ergebnis 20,02 Mio. Euro erhalten. Das ist genau die Bemessungsgrundlage, für die C Erbschaftsteuern zahlt.

Text aus den Erbschaftsteuer-Richtlinien:R E 3.1 Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder Ausgleichungen   (1) Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) sind schuldrechtlich im Verhältnis der Miterben zueinander wirkende letztwillige Regelungen des Erblassers über die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Sie sind dem Werte nach auf den jeweiligen Erbteil anzurechnen und führen somit zu keiner Veränderung oder Verschiebung der Erbanteile. Wie eine freie Erbauseinandersetzung sind Teilungsanordnungen für die Ermittlung des Anteils des einzelnen Erben am Nachlass (Erwerb durch Erbanfall, § 3 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG) ohne Bedeutung. Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses ist den Erben folglich auch bei Teilungsanordnungen nach Maßgabe der Erbanteile zuzurechnen. Die Sonderregelungen für Teilungsanordnungen und freie Erbauseinandersetzungen bei den Steuerbefreiungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 b Satz 3 und 4 ErbStG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 c Satz 3 und 4 ErbStG, § 13 a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 13 b Absatz 3 ErbStG sowie § 13 c Absatz 2 Satz 2 und 3 ErbStG) bzw. der Steuerentlastung nach § 19 a ErbStG (§ 19 a Absatz 2 Satz 3 ErbStG) führen nur zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Steuerbefreiung bzw. -entlastung und nicht zu einer Änderung der Zuordnung der Erwerbsgegenstände beim einzelnen Erben.

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