Erbschein

Erbschein: Der Führerschein für die Erben. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbschein: Der Führerschein für die Erben

Der Erbschein ist in Deutschland eine amtliche Urkunde, die für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Der Erbschein ist sozusagen der „Erben-Führerschein“. Der Erbschein stellt dabei auf das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls ab, so dass spätere Veränderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Er dient der Sicherheit im Rechtsverkehr.

1. Nachweis der Erbenstellung

Der Erbschein wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht erteilt. Der Antrag muss beim Nachlassgericht oder bei einem Notar protokolliert werden. Ein Erbschein ist zum Nachweis der Erbenstellung in zahlreichen Erbfällen erforderlich. Wenn sich Grundstückseigentum im Nachlass befindet, verlangt das Grundbuchamt einen Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung. Anderes gilt jedoch, wenn der Erblasser ein öffentliches (notarielles) Testament oder einen notariellen Erbvertrag errichtet hat. Dann ersetzt das Notar-Testament bzw. der Erbvertrag (zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts) oftmals den Erbschein.

2. Publizitätswirkung

Auch hat der Erbschein eine gewisse Publizitätswirkung. Diese Rechtswirkung endet erst mit seiner Einziehung durch das Gericht bzw. seiner Kraftloserklärung gemäß § 2361 BGB oder nach der Herausgabe nach § 2362 BGB.

§ 2365 BGB stellt die Vermutung auf, dass die Person, die im Erbschein bezeichnet ist, wirklich Erbe (Allein- bzw. Miterbe zum angegebenen Anteil) ist und dass keine anderen Verfügungsbeschränkungen bestehen. Die Vermutung beschränkt sich jedoch nur auf den gesetzlichen vorgeschriebenen Inhalt des Erbscheins; nicht auf überflüssige Angaben, die noch in ihm aufgeführt sind, wie z.B. Person eines Testamentsvollstreckers, Geschäftsfähigkeit des Erben, Berufungsgrund (gesetzlich oder Testament). Die Vermutung des § 2365 BGB wirkt für und gegen den im Erbschein genannten Erben hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten.

3. Öffentlicher Glaube des Erbscheins

Geregelt in den § 2366, § 2367 BGB. Hier wird nur im Umfang der Vermutung des § 2365 BGB ein öffentlicher Glaube begründet; wiederum nur auf den gesetzlichen Inhalt des Erbscheins beschränkt.

Öffentlicher Glaube bedeutet hier, dass nur die Existenz des Erbscheins maßgebend ist, nicht dass der Erbschein einem gutgläubigen Dritten (z.B. Erwerber) vorgezeigt werden muss. Nach §§ 2365, 2366 BGB gilt der Inhalt des Erbscheins für einen Gutgläubigen als richtig, wenn der im Erbschein ausgewiesene Erwerbsgeschäfte, sowie auch Verfügungsgeschäfte, vornimmt.

Der Erbschein ersetzt somit bei einem Gutgläubigen das in Wahrheit fehlende Erbrecht. Nicht dagegen wird durch den Erbschein die Zugehörigkeit einer veräußerten Sache oder Forderung zum Nachlass ersetzt. Es wird hinsichtlich des Eigentums kein Rechtsschein gesetzt (dass z. B. der Erblasser Eigentümer der veräußerten Sache oder Inhaber einer Forderung war).

4. Landwirtschaftliche Güter

Eine Besonderheit im deutschen Recht findet sich in der Vererbung von Höfen im land- und forstwirtschaftlichen Sinne. Hier wird der Erbschein auch als Hoffolgezeugnis bezeichnet und durch Beschluss erteilt, welches dem Erbschein rechtlich gleich steht. Jedoch ist die Erbfolge und Definition eines land- oder forstwirtschaftlichen Hofes in der Höfeordnung (HöfeO) besonders geregelt und spezifischen Bedingungen unterworfen. Dieses Gesetz gilt für die Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Zuständig ist ein Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht, meist für mehrere Gerichtsbezirke.

5. Gesetzliche Regelungen

Maßgebliche gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 2353–2370 BGB.

 

 

 

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