Erbschleicherei: Berliner Testament schützt

Erbschleicherei und kein Ende. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen,

Erbschleicherei und kein Ende

Ein Erbschleicher ist einer, der den Erblasser in rechtlich unzulässiger Weise beeinflusst, um nach dessen Tod vom Vermögen des Erblassers alles oder einen Teil abzubekommen.

  • Der Erbschleicher kann dem Erblasser das Testament aber nicht selbst schreiben und diesen nur unterschreiben lassen. Es ist der Erblasser, der sein Testament selber von eigener Hand errichten muss.
  • Hatte der Erblasser keinen freien Willen mehr und unterlag deshalb den Einflüsterungen des Erbschleichers,  liegt Testierunfähigkeit vor und das Testament ist unwirksam. Diese Testierunfähigkeit müssen aber die gesetzlichen Erben beweisen.
  • § 14 Heimgesetz verbietet es, dass der Erblasser Heimleitern oder sonstigen Mitarbeitern in Heimeinrichtungen Vermögensvorteile mit deren Wissen per Geschenk oder Testament zuwendet. Dieser Erbschleicherschutz wirkt allerdings nicht bei ambulanten Pflegediensten und Berufsbetreuern.
  • Einen Straftatbestand der Erbschleicherei gibt es nicht. Der Erbschleicher kann aber wegen Betrugs, Unterschlagung oder Urkundenfälschung bestraft werden.
  • Einen wirksamen Schutz gegen Erbschleicher bietet das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten. Ist einer der Eheleute verwitwet, kann er die mit seinem verstorbenen Ehegatten in einem Berliner Testament getroffenen Verfügungen nicht mehr abändern. Schreibt er ein neues Testament ist dieses unwirksam, wenn es gegen die bindenden Anordnungen im Ehegatten-Testament verstößt, z.B. dass die Kinder Schlusserben des Witwers werden sollen. Dann darf im Berliner Testament aber keine Abänderungsmöglichkeit enthalten sein.

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